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Wiederholte Urheberrechtsverletzungen und Verjährung: Annäherung zwischen französischem und deutschem Recht

  • Autorenbild: Marie-Avril Roux Steinkühler
    Marie-Avril Roux Steinkühler
  • vor 13 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit

Un agenda avec un crayon.

Ein Unterschied zwischen dem deutschen und dem französischen Recht betrifft die Verjährung urheberrechtlicher Schadensersatzansprüche. Während sie nach deutscher Rechtslage regelmäßig drei Jahre beträgt (§§ 195, 199 BGB i. V. m. § 102 UrhG), gilt nach französischem Recht grundsätzlich eine fünfjährige Frist (Art. 2224 Code civil). Trotz dieses Unterschieds hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist nähern sich beide Rechtsordnungen jedoch in der Frage an, wie diese Frist bei wiederholten Rechtsverletzungen anzuwenden ist.



⚖️ Kassationsgerichtshof (1. Zivilsenat), 3. September 2025, Az. 23-18.669


Eine kürzlich ergangene Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofs verdeutlicht diese Annäherung der beiden Rechtssysteme. In seinem Urteil vom 3. September 2025 präzisiert der Gerichtshof, wie die fünfjährige Verjährungsfrist für urheberrechtliche Schadensersatzansprüche zu berechnen ist, insbesondere wenn es um wiederholte Rechtsverletzungen geht.



🔎 Grundsatz


Nach Art. 2224 Code Civil verjähren Ansprüche innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Rechtsinhaber Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Die Rechtsprechung ging bei fortdauernden Verletzungssachverhalten bislang von einer einheitlichen Rechtsverletzung aus, selbst wenn sich diese über mehrere Jahre erstreckte.



📌 Zum Sachverhalt


Die Kläger, Urheber eines Musikwerks, warfen den Beklagten eine unzulässige Übernahme ihres Werkes in einem seit 2010 vermarkteten Titel vor. Obwohl 2011 eine Abmahnung ausgesprochen wurde, erhoben sie erst 2018 Klage. Das Berufungsgericht Paris wies die Klage wegen Verjährung ab, da es spätere Verbreitungshandlungen lediglich als Fortsetzung der ursprünglichen Verletzung einstufte.


Der Kassationsgerichtshof hob diese Entscheidung auf und stellte klar: Besteht die Rechtsverletzung aus mehreren aufeinanderfolgenden Handlungen (Vervielfältigung, Wiedergabe oder Verbreitung), beginnt die Verjährungsfrist für jede Handlung gesondert. Spätere Vermarktungen können daher eigenständige Verletzungshandlungen darstellen.



🇩🇪 Annäherung an die deutsche Rechtspraxis


Dieses Prinzip findet sich auch in der gängigen deutschen Rechtsprechung. Im Urheberrecht spielt dies bei wiederholten Nutzungshandlungen eine Rolle. Beispiel ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2015 (Az. I ZR 148/13), wonach das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien im Internet als Dauerhandlung anzusehen ist, die in Einzelhandlungen aufzuspalten ist, für welche jeweils gesonderte Verjährungsfristen gelten. Die französische Rechtsprechung nähert sich also der deutschen Rechtsauslegung an. 



Als deutsch-französische Kanzlei verfolgen wir diese Entwicklungen in beiden Rechtsordnungen aufmerksam und unterstützen Unternehmen sowie Rechteinhaber bei grenzüberschreitenden urheberrechtlichen Fragestellungen.


Bild : Pixabay

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