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Online-Vertrieb nach Frankreich: Bloße Übersetzungen deutscher AGB sind unzulässig

  • Autorenbild: Marie-Avril Roux Steinkühler
    Marie-Avril Roux Steinkühler
  • vor 1 Stunde
  • 1 Min. Lesezeit
Deutsche und französische Flagge flankieren Dokument mit Handschlag-Symbol. Paragraph und Waage daneben. Neutrale Farbpalette.

Informationspflichten sind auf dem französischen Markt nicht bloße Formalität, sondern zentraler Bestandteil des Vertragssystems mit strenger Beweislast und konsequenter behördlicher Durchsetzung.


👉 Wer diese Anforderungen sauber umsetzt, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Vertrauen bei französischen Verbrauchern. 


Besonders relevant für die Praxis sind fünf Kernbereiche:


📋1. Strenge vorvertragliche Informationspflichten 

Frankreich verlangt umfassende Informationen zu Produktmerkmalen, Preis, Lieferbedingungen, Garantien und Identität des Unternehmers. Diese gelten vielmehr für jeden Verbrauchervertrag, unabhängig vom Wert oder der Art der Leistung. 


Zudem gilt: Der Unternehmer muss nachweisen können, dass diese Informationen tatsächlich bereitgestellt wurden.


📦 2. Klare Vorgaben zu Lieferung und Ausführung 

Unverbindliche Angaben wie „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ reichen nicht aus. Fehlt eine konkrete Frist, greift automatisch die gesetzliche 30-Tage-Regel.


🛡️ 3. Transparenz bei Garantien 

Gesetzliche Gewährleistung, versteckte Mängel und kommerzielle Garantien müssen klar getrennt, verständlich und vollständig erklärt werden.


⚖️ 4. Verpflichtende Verbrauchermediation 

Anders als in Deutschland müssen Unternehmen in Frankreich einen konkreten Mediator benennen und Verbrauchern den Zugang zu diesem aktiv ermöglichen.


🏢 5. Erweiterte Informationspflichten zum Unternehmen 

Neben den üblichen Angaben sind u. a. auch Registerdaten, ggf. Aufsichtsbehörden – und sogar der Hosting-Anbieter der Website offenzulegen. 


🔎 Auch in der Vertragsdogmatik zeigen sich Unterschiede: 


Während im deutschen Recht die Bestellung des Kunden regelmäßig das Angebot darstellt, gilt im französischen Recht der Unternehmer als Anbieter, sodass die Bestellung des Verbrauchers als Annahme zu verstehen ist.


Demzufolge funktionieren bekannte Mechanismen nicht 1:1. 


📩 Gerne unterstützen wir Sie beim rechtssicheren Markteintritt in Frankreich.



Bild: ChatGPT

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