Nutzung geschützter Werke für KI-generierte Inhalte?
- Marie-Avril Roux Steinkühler

- 19. Mai
- 2 Min. Lesezeit

Mit Urteil vom 2. April 2026 (Az. I-20 W 2/26) hat das das OLG Düsseldorf entschieden:
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Foto als Vorlage nutzt und daraus ein KI- Bild generiert, begeht nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung.
🔍 Sachverhalt
Die Antragstellerin, eine Fotografin, hatte ein Foto aufgenommen, das einen unter der Wasseroberfläche nach einem Spielzeug greifenden Hund zeigt. Eine Hundeschule hatte das Foto in eine KI-Software hochgeladen, ein neues Bild generieren lassen und dieses anschließend veröffentlicht.
Daraufhin ging die Fotografin gegen die Veröffentlichung des KI-generierten Bildes vor und beantragte nach erfolgloser Abmahnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Unterlassung beim LG Düsseldorf (Beschl. v. 22.12.2025 – Az. 12 O 282/25), welcher den Antrag jedoch zurückgewiesen hatte. Auch die anschließende Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf blieb erfolglos.
⚖️ 1. Instanz LG Düsseldorf: freie Bearbeitung gem. § 23 UrhG
Das LG Düsseldorf qualifizierte das KI-generierte Bild als freie Bearbeitung und begründete dies mit einem hinreichenden Abstand zum Original. Die „freie Bearbeitung“ ist ebenfalls ein weiteres, dem deutschen Recht eigenes Konzept, das die Verwendung eines bereits bestehenden Werks ohne Genehmigung erlaubt, sofern sich das neue Werk ausreichend vom vorherigen unterscheidet. Das LG billigte somit die Nutzung des früheren Werks ohne Zustimmung seines Erstellers.
⚖️ 2. Instanz OLG Düsseldorf: keine persönliche geistige Schöpfung
Das OLG Düsseldorf bestätigte zwar das Ergebnis, korrigierte jedoch die rechtliche Einordnung: Eine freie Bearbeitung setzt begrifflich voraus, dass ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk entsteht.
Das OLG stellt dabei auf den unionsrechtlich geprägten Werkbegriff ab:
Ein Werk liegt demnach nur vor, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
• ein Original, also eine eigene geistige Schöpfung
• und dessen Ausdruck im konkreten Ergebnis.
Daran fehlt es, wenn der Entstehungsprozess im Wesentlichen durch:
• technische Abläufe
• vorgegebene Regeln
• oder andere Zwänge
bestimmt wird und kein Raum für künstlerische Freiheit bleibt.
➡️ Übertragen auf KI-generierte Bilder bedeutet das:
Entscheidend ist, ob der Mensch den Output kreativ geprägt hat oder ob die Gestaltung im Wesentlichen von der Software übernommen wurde.
Das KI-generierte Bild hat keine Werkqualität und ist somit auch keine freie Bearbeitung.
🎨 Keine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG
Eine Urheberrechtsverletzung setzt voraus, dass schutzfähige Ausdruckselemente übernommen werden.
Bei Fotografien sind das insbesondere:
• Bildausschnitt
• Komposition
• Lichtgestaltung
Nicht geschützt ist hingegen das bloße Motiv.
Im vorliegenden Fall beschränkten sich die Übereinstimmungen auf das Motiv „Hund unter Wasser mit Spielzeug“, prägende gestalterische Elemente wurden hingegen nicht übernommen.
📌 Bedeutung für die Praxis
• KI-generierte Bilder verletzen keine Urheberrechte, wenn lediglich dessen Motiv übernommen wird
• Schutz besteht nur, wenn prägende kreative Elemente wiedererkennbar sind
💡 Unser Ziel
Mars IP unterstützt Kreative und Unternehmen dabei, ihre Inhalte zu schützen und KI rechtssicher einzusetzen.
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