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🎬 Nach der Musikbranche macht nun auch die Filmindustrie einen weiteren Schritt bei der Regelung der Beziehungen zwischen Urhebern und Produzenten

  • Autorenbild: Marie-Avril Roux Steinkühler
    Marie-Avril Roux Steinkühler
  • vor 4 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit
Französische Flagge, Filmklappe mit "CINÉMA FRANCAIS", alte Kamera, Popcorn und Eiffel-Turm im Hintergrund, alles bei blauem Himmel.

Nach den Fortschritten im Musiksektor hinsichtlich Mindestvergütungsgarantien und der Strukturierung von Branchenvereinbarungen schließt sich nun auch die französische Filmindustrie dieser Dynamik an, mit der Unterzeichnung der branchenübergreifenden Vereinbarung vom 15. Oktober 2025 über die Beziehungen zwischen Autoren/Drehbuchautoren und Produzenten von Spielfilmen.

 

🔍 Die wichtigsten Neuerungen


1.    Beispiellose Regelung der Vergütung

– Einführung eines garantierten Mindesthonorars für das Drehbuch (MGEP)

– Ein strukturierter Zahlungsplan ab Vertragsunterzeichnung,

– Ein Indexierungsmechanismus, der es ermöglicht, die Vergütung an den Umfang des Projekts anzupassen,


– sowie eine Zusatzvergütung im Falle des Erfolgs des Werks nach Amortisation.

2.    Verbesserte Transparenz

– Obligatorische Erstellung eines Drehbuch-Stammbaums zur Nachverfolgung aller Beiträge zum Werk sowie eine bessere Sichtbarkeit der Drehbuchautoren im Abspann und in Kommunikationsmedien.

 

🔄 Kurzer Vergleich mit früheren Vereinbarungen

In der Vergangenheit haben mehrere Vereinbarungen die Beziehungen zwischen Autoren und Produzenten geregelt, darunter die Vereinbarung vom Juli 2017, die sich auf die Transparenz der Autorenvergütung konzentrierte und die Definition der Nettoeinnahmen des Produzenten (RNPP) beinhaltete.


Diese Vereinbarung regelt die Vergütung anhand eines festen Anteils und eines proportionalen Anteils, wobei letzterer auf der Grundlage der RNPP-A (den Autoren zustehende Nettoeinnahmen der Produzenten) berechnet wird, deren Bemessungsgrundlage geregelt wird, um die Transparenz und Vorhersehbarkeit zu verbessern.

Dieser Mechanismus sichert zwar teilweise die Berechnungsgrundlage, garantiert jedoch kein Mindestvergütungsniveau, da dieses weiterhin von den durch die Verwertung des Werks erzielten Einnahmen abhängt.


👉 Die Vereinbarung von 2025 geht noch weiter: Sie ergänzt diesen Ansatz durch die Einführung einer garantierten Mindestvergütung (MGEP), eines strukturierten Zahlungsplans und von Anpassungsmechanismen und gewährleistet so eine wirtschaftliche Absicherung im Vorfeld, die nicht allein vom Erfolg des Werks abhängt.


👥 Wer ist betroffen?

✔️ Spielfilme, die dem französischen Recht unterliegen und für eine erste kommerzielle Verwertung in französischen Kinos bestimmt sind.

❌ Ausgenommen sind:

– Spielfilme der Genres Dokumentarfilm und Animationsfilm

– Autoren, die auf Pauschalbasis vergütet werden,

– sogenannte „aufstrebende“ Produzenten, die noch keinen Spielfilm produziert haben,

– sowie bestimmte internationale Koproduktionen mit überwiegend ausländischer Beteiligung.

 

📅 Diese Vereinbarung, die per Ministerialerlass ausgeweitet wurde, trat am 15. Januar 2026 in Kraft und ist nun für den gesamten betroffenen Sektor verbindlich. Sie wurde für eine Laufzeit von drei Jahren mit einem Mechanismus zur stillschweigenden Verlängerung geschlossen und wird regelmäßig von einem eigens dafür eingerichteten Ausschuss überwacht.


Die Vereinbarung wurde von den wichtigsten repräsentativen Organisationen der Produzenten (API, SPI, UPC), der Autoren (SCA, SRF, ARP) sowie von der SACD unter der Schirmherrschaft des CNC unterzeichnet.


💡 Diese Vereinbarung stellt somit einen wegweisenden Schritt für die Branche dar, auch wenn ihre Wirksamkeit weitgehend von ihrer Umsetzung und den künftigen Vertragspraktiken abhängen wird.


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Bild: ChatGPT

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