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Jüngste Urteile des EuGH und des BGH: Ein wichtiger Wendepunkt in Bezug auf den Missbrauch im Markenrecht

  • Autorenbild: Marie-Avril Roux Steinkühler
    Marie-Avril Roux Steinkühler
  • 17. Dez. 2025
  • 3 Min. Lesezeit
Roter Sportwagen parkt neben großer rosa Kugel, vor grauer Mauer. Sonnig, reflektierend. Nostalgische, stilvolle Szene.

Zwei aktuelle Entscheidungen des EuGH vom 19. Juni 2025, CeramTec (C-17/24), und des BGH vom 11. September 2025, Testarossa, markieren einen bedeutenden Wendepunkt im europäischen Verständnis von Bösgläubigkeit im Markenrecht. Sie reihen sich ein in eine Entwicklung, die mit Lindt (EuGH, 11. Juni 2009) begann und durch Koton (EuGH, 12. Sept. 2019) sowie Sky (EuGH, 29. Jan. 2020) fortgesetzt wurde.

 

⚖️ Das Urteil CeramTec (EuGH, 19. Juni 2025) erhebt die Bösgläubigkeit zu einem eigenständigen und allgemeinen Nichtigkeitsgrund, losgelöst von den in Artikel 7 der Verordnung vorgesehenen objektiven Gründen. Es bekräftigt, dass die Absicht des Anmelders und nicht allein die Art des Zeichens über die Zulässigkeit der Anmeldung entscheidet.

 

⚖️ Das Urteil Testarossa (BGH, 11. September 2025) präzisiert dessen Zweck und Methode, indem es den Nachweis einer schädigenden Absicht oder einer Instrumentalisierung des Markenrechts zu Zwecken verlangt, die seiner wesentlichen Funktion als Herkunftshinweis fremd sind.


🔹Der Beitrag des Urteils CeramTec


1️⃣Die klarere Abgrenzung der Nichtigkeitsgründe

Der EuGH musste das Verhältnis zwischen folgenden Punkten präzisieren:

  • der objektiven Nichtigkeit, die auf den Merkmalen des Zeichens beruht (Art. 52 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung 207/2009),

  • und der subjektiven Nichtigkeit, die mit der Bösgläubigkeit des Anmelders zusammenhängt (Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b) .

Während das Berufungsgericht Paris diese Gründe als eigenständig, aber gegenseitig ausschließend ansah, um zu verhindern, dass Bösgläubigkeit das Fehlen eines technischen Grundes ausgleichen könnte, ließen die deutschen Gerichte eine kumulative Auslegung zu.

⚖️ Der EuGH entschied daraufhin, dass beide Gründe eigenständig, aber nicht gegenseitig ausschließend sind. ➡️ Der Richter kann die Nichtigkeit auf den einen oder den anderen Grund stützen, oder sogar auf beide kumulativ. Diese Eigenständigkeit etabliert die Bösgläubigkeit als eigenständigen Nichtigkeitsgrund, losgelöst von den Voraussetzungen des Artikels 7.


2️⃣ Die Absicht als zentrales Kriterium

Der Gerichtshof macht einen entscheidenden Schritt: Selbst wenn das Zeichen keine technische Wirkung hat, liegt Bösgläubigkeit vor, wenn der Anmelder glaubte, eine abgelaufene technische Lösung zu schützen. Was zählt, ist nicht die Art des Zeichens, sondern die Absicht, den Zweck des Markenrechts zu umgehen.

Die Bösgläubigkeit wird am Tag der Anmeldung anhand objektiver Anhaltspunkte beurteilt: frühere Benutzung, wirtschaftliche Logik, zeitlicher Ablauf der Ereignisse.

📌 Diese Entwicklung hat zwei Auswirkungen:

  • Sie entmaterialisiert die Bösgläubigkeit: Eine Absicht reicht aus, auch ohne konkrete Wirkung;

  • sie verallgemeinert den Grund: Jede Strategie ohne legitimen Zweck kann neu eingestuft werden.

🔹Der Beitrag des Urteils Testarossa


1️⃣ Der deutsche Ansatz: Fortsetzung von CeramTec

Der Bundesgerichtshof (BGH), der in der Rechtssache Testarossa befasst war, greift die vom EuGH aufgestellten Grundsätze auf:

  • Bösgläubigkeit ist subjektiv, wird zum Zeitpunkt der Anmeldung beurteilt,

  • anhand objektiver Anhaltspunkte ermittelt

  • und im Lichte der redlichen Handelsbräuche ausgelegt.

Der BGH geht jedoch noch weiter, indem er die Analyse strukturiert und den Nachweis formalisiert.

 

2️⃣ Zwei Formen der Bösgläubigkeit

Der BGH unterscheidet:

🔸 relationelle Bösgläubigkeit: Anmeldung mit dem Ziel, einen Dritten auszuschließen oder zu behindern (Beispiel: Marke, die mit einem bekannten Zeichen identisch ist);

🔸 strukturelle Bösgläubigkeit: Anmeldung ohne legitime wirtschaftliche Logik, rein defensiv oder spekulativ.

Bösgläubigkeit definiert sich somit durch eine Schädigungsabsicht oder den Willen, ein Ausschließlichkeitsrecht zu erlangen, das der Funktion der Marke (Herkunftsangabe) fremd ist.


3️⃣ Eine ausgewogene Beweislastregelung

Der BGH führt einen zweistufigen Mechanismus ein:

  • Der Antragsteller auf Nichtigkeit muss objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte vorlegen;

  • sobald diese Vermutung begründet ist, muss der Inhaber die wirtschaftliche Logik seiner Anmeldung begründen.

Dieser Ansatz überträgt CeramTec in das deutsche Recht (MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 14, 50 Abs. 1) und gewährleistet dabei ein Gleichgewicht zwischen Strenge und Rechtssicherheit.


Die Unterscheidung zwischen:

🇫🇷 einer eher formalen, auf das Zeichen ausgerichteten französischen Auslegung und 🇩🇪 einer eher subjektiven, auf den Zweck der Anmeldung ausgerichteten deutschen Auslegung, neigt nun dazu, sich aufzulösen.

Bild: ChatGPT



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