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Birkenstocks: Mehr als nur funktionelle Sandalen, sind sie Kunstwerke?

  • Autorenbild: Marie-Avril Roux Steinkühler
    Marie-Avril Roux Steinkühler
  • 10. März
  • 2 Min. Lesezeit

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20. Februar 2025 beantwortet. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die berühmten Birkenstock-Sandalen nicht als urheberrechtlich geschützte „Kunstwerke” angesehen werden können, da nicht nachgewiesen wurde, dass ihr Design das Ergebnis eines kreativen künstlerischen Schaffensprozesses ist.


Mit anderen Worten: Das Gericht befand, dass Birkenstock-Sandalen weder eine ausreichende Individualität noch einen ästhetischen Gehalt aufweisen, der ein ausreichendes Maß an Kreativität erreicht, um als Kunstwerk zu gelten. Der bloße Gestaltungsspielraum bei der handwerklichen Ausführung oder der Ersatz eines technischen Merkmals durch ein anderes reicht nicht aus, um ein originelles Werk zu schaffen.

Die Birkenstock-Sandale ist daher lediglich eine funktionale Sandale.


Die deutsche Rechtsprechung zum Schutz von Gebrauchsgegenständen hat im Laufe der Zeit eine bedeutende Entwicklung durchlaufen. Ursprünglich sehr streng und mit einem hohen Maß an Kreativität verbunden, wie im Urteil „Silberdistel” von 1995, wurde sie 2013 mit der Entscheidung „Geburtstagszug” gelockert. Diese letzte Entscheidung schien sich endlich dem europäischen Recht anzupassen und markierte einen Wendepunkt, indem sie die Anforderungen für den Urheberrechtsschutz herabsetzte.


Trotz der strengen Anforderungen des BGH hatte diese Rechtsprechung eine ermutigende Wirkung auf die Hersteller, sich zunehmend auf den Urheberrechtsschutz zu berufen, und löste eine Debatte über die angemessene Höhe der Schutzschwelle aus.


Aber wie wird es weitergehen? Die jüngste Entscheidung des BGH zu den BIRKENSTOCK-Sandalen bleibt sehr streng in Bezug auf den urheberrechtlichen Schutz von Designobjekten und verlangt einen „ästhetischen Gehalt”. Es reicht also nicht aus, sich auf das Urheberrecht zu berufen, sondern es sind zusätzliche Maßnahmen wie die Anmeldung von Geschmacksmustern oder sogar Marken erforderlich, um den Schutz der Objekte zu gewährleisten. Glücklicherweise hat der BGH kürzlich den EuGH (I ZR 96/22 USM Haller) zu den Anforderungen und insbesondere zum Grad der Originalität des Werks befragt, der seiner Meinung nach für Designobjekte höher sein sollte als für traditionelle Kunst. Sein Ansatz könnte nun vom EuGH in Frage gestellt werden, der einen umfassenderen Schutz von Gebrauchsgegenständen befürwortet.


Diese Rechtssaga, die die Modewelt in Aufruhr versetzt, ist also noch lange nicht beendet und könnte erhebliche Auswirkungen auf den Schutz des geistigen Eigentums in diesem Sektor haben!


Weitere Informationen finden Sie im vollständigen Artikel auf Village de la Justice : https://www.village-justice.com/articles/les-birkenstock-allemagne-pas-protection-par-droit-auteur,53308.html


Fotokredite: Gökhan Tahincioğlu

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