🔎 Analyse der Ausnahme für Kleinzitate im deutsch-französischen Recht
- Marie-Avril Roux Steinkühler

- 11 sept.
- 2 min de lecture

⚠️ Vorsicht: Das französische Recht ist restriktiver als das deutsche Recht!
👉 Durch die Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. d der RL 2001/29/EG erlauben § 51 Nr. 2 UrhG und Art. L 122-5 des französischen Gesetzes über geistiges Eigentum die Einbeziehung von Auszügen aus geschützten Werken in ein neues Werk ohne Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werks.
✒️ Art. L 122-5 3° schreibt vor, dass das Zitat polemisch, pädagogisch, wissenschaftlich oder informativ gerechtfertigt sein muss. Als gemeinsame Voraussetzung muss das zitierte Werk zuvor veröffentlicht worden sein.
Die französische Rechtsprechung legt das Kleinzitatrecht besonders streng aus.
Es gilt für alle Werke, ob literarisch oder audiovisuell.
⚠️ Das französische Recht kennt keine Kleinzitataufnahme für Fotografien!
✅ Besondere Voraussetzungen:
1️⃣ Das Zitat muss kurz sein und in einem angemessenen Verhältnis sowohl zum zitierten Werk als auch zum zitierenden Werk stehen.
🔹Das zitierende Werk darf somit nicht an die Stelle des zitierten Werks treten.
🔹Die Kürze bemisst sich im Verhältnis zur Länge und Dauer beider Werke.
🔹Das Zitat muss verhältnismäßig sein, d. h. sich auf das für den verfolgten Zweck unbedingt erforderliche Maß beschränken.
2️⃣ Es muss durch einen „kritischen, polemischen, pädagogischen, wissenschaftlichen oder informativen Zweck” gerechtfertigt sein. Die Begründung ist für jedes Zitat spezifisch.
🔹 Eine rein illustrative Verwendung ist unzulässig. Die Rechtsprechung lehnt die Inanspruchnahme der Ausnahme systematisch ab, wenn ein älteres Werk lediglich zur Illustration als Hintergrund für ein Argument oder Dokumentar verwendet wird.
🔹 Wichtig: Das zitierende Werk muss einen echten Dialog mit dem zitierten Werk führen (TJ Paris, 4. März 2022, Nr. 22/00034). Der Auszug muss eingeführt werden, um eine Aussage zu verdeutlichen oder eine pädagogische oder informative Analyse zu vertiefen. Diese Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk ist erforderlich. Das Zitat muss sich auf das Werk selbst beziehen und nicht nur allgemein das Leben seines Urhebers illustrieren. Ebenso muss die Verwendung eines Filmausschnitts im Rahmen einer Dokumentation über das Leben eines Schauspielers mit einer Analyse des Films selbst und nicht nur der schauspielerischen Leistung einhergehen.
3️⃣ Art. L 122-5 schreibt vor, dass der Name des Urhebers und der Titel des Werks klar anzugeben sind, sodass die Urheberschaft zweifelsfrei erkennbar bleibt.
4️⃣ Das Zitat darf das Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers des zitierten Werks nicht ungerechtfertigt beeinträchtigen. Das neue Werk darf nicht mit dem zitierten Werk konkurrieren, insb. nicht dessen Vermarktung behindern. Es darf die Interpretation des Künstlers nicht verfälschen oder herabsetzen.
👉 Diese Voraussetzungen sind für ihre Anwendung restriktiv auszulegen, weil es sich um eine Ausnahme handelt.
