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Angemessene Beteiligung für Musikschaffende? Neue Grundlage für die Vergütung durch die GEMA an deutschen Tanzschulen

  • Autorenbild: Marie-Avril Roux Steinkühler
    Marie-Avril Roux Steinkühler
  • 18. März
  • 1 Min. Lesezeit
Ballerina in grauem Trikot dehnt Bein an Ballettstange. Eleganter Tanzstudio-Hintergrund mit Holzfußboden und weißen Wänden.

Die Nutzung von Musik in Tanzschulen war in den letzten Jahren Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der GEMA und dem Deutschen Tanzschul- und Tanzlehrer-Verband (DTIV).


📄Pauschalverträge


Bis 2019 zahlten viele Tanzschulen über ihre Verbände Pauschalgebühren an die GEMA. Die Verwertungsgesellschaft strebte jedoch eine umsatzabhängige Vergütung an. Im Mai 2025 bestätigte der Bundesgerichtshof, dass der Umsatz der Tanzschulen grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Berechnung der Vergütung darstellt und der GEMA offengelegt werden muss.


🎵 Konkreter Vergütungssatz für die Musiknutzung


In Anlehnung an das deutsche Gericht legte das Landgericht München anschließend einen konkreten Vergütungssatz fest: Künftig müssen 4,46 % der Nettoeinnahmen aus den Kursen als Vergütung für die Musiknutzung in den Tanzkursen gezahlt werden.


📊Transparenz und Planungssicherheit


Der Vorteil dieser Entscheidung liegt vor allem in der erhöhten Transparenz und der Schaffung einer einheitlichen Berechnungsgrundlage. Während die Pauschalmodelle unabhängig von der Größe oder der Nutzungsintensität einer Tanzschule waren, orientiert sich die Vergütung nun stärker an der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzung der Musik.


⚖️Gerechte Beteiligung der Urheber


Genau wie das französische Urheberrecht unterstreicht diese Entscheidung den Grundgedanken des Urheberrechts, wonach die Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke angemessen beteiligt werden müssen.

Bild : Pexels / Cottonbro Studio



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