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  • AutorenbildMarie-Avril Roux Steinkühler

🇩🇪 - #4 Markenregistrierung und Eintragung von Lizenzen




Die Modalitäten der Anmeldung und Eintragung einer Marke in das Markenregister haben sich in Deutschland und Frankreich mit der Markenrechtsreform verändert.

* Das Dreiklassendepot wird in Deutschland beibehalten. Frankreich bewegt sich auf eins zu. Günstigere Anmeldung in Frankreich als in Deutschland.

Bei der Anmeldung einer Marke prüfen das DPMA in Deutschland und das INPI in Frankreich zunächst, ob ob alle formellen Anforderungen der Anmeldung erfüllt sind. Die Markenanmeldung wird jedoch erst bearbeitet, wenn die Anmeldegebühren vollständig bezahlt sind.

Hinsichtlich dieser Gebühren, die einen Teil der Einnahmen der Ämter ausmachen, bleiben die Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich auch nach der Umsetzung der Richtlinie bestehen:

In Deutschland beträgt die Anmeldegebühr für eine Marke bis zu drei Klassen 290,00 Euro, sofern es sich um eine elektronische Anmeldung handelt. Die Anmeldung jeder weiteren Klasse beläuft sich auf 100,00 Euro. Die Anmeldegebühr für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beträgt 900,00 Euro. (siehe dazu unseren letzten Artikel über die Gewährleistungsmarke)

Dieses „Drei-Klassen-Paket“, das dem Markenanmelder erlaubt, den gleichen Preis zu zahlen, unabhängig davon, ob er eine, zwei oder drei Klassen von Waren oder Dienstleistungen anmeldet, wurde in Frankreich aufgeben. Die Anmeldung erfolgt von nun an für eine Klasse und jede weitere Klasse wird zusätzlich berechnet, nach dem Vorbild der europäischen Marke. So beträgt die elektronische Anmeldung beispielsweise 190,00 Euro für eine Klasse, jede weitere Klasse kostet 40,00 Euro.

Die Markenregistrierung in Frankreich ist daher unabhängig von der Anzahl der Klassen günstiger als in Deutschland. Diese Differenz gewinnt weiter an Bedeutung mit der Zunahme der Zahl der angemeldeten Klassen.

* Eine harmonisierte Schutzdauer

Die Schutzdauer der Marke betreffend , beträgt diese nach der Umsetzung von Artikel 48 der Richtlinie in Deutschland und Frankreich nunmehr 10 Jahre ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung. Es besteht die Möglichkeit die Schutzdauer auf unbegrenzte Zeit zu erneuern. Bislang begann die Schutzdauer in Deutschland mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Anmeldetag liegt. Diese Besonderheit gehört nun der Geschichte an.

*Eintragbarkeit von Lizenzen ist jetzt in Deutschland möglich

Die Umsetzung der Richtlinie hat in Deutschland zu einer weiteren wichtigen Änderung im Bereich der Markenlizenzierung geführt. Wie in Art. 25 der RL vorgesehen, ist es nun möglich auf Antrag Lizenzen in das deutsche Markenregister eintragen zu lassen (§ 30 Abs. 6 MarkenG). Die Eintragung umfasst Angaben zum Lizenznehmer, zur Lizenzart sowie zu möglichen Beschränkungen. Sie hat keine rechtliche Wirkung und hat eine rein deklaratorische Wirkung.

In Frankreich konnten Lizenzen bereits vor der Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie beim INPI eingetragen werden. Artikel L. 714-7 des Französisches Gesetzbuches über das geistige Eigentum sieht vor, dass jede Übertragung oder Änderung der mit einer Marke verbundenen Rechte in das nationale Markenregister eingetragen werden muss, um gegenüber Dritten durchsetzbar zu sein. Anders als in Deutschland, ist die Eintragung in Frankreich notwendig damit die Lizenz gegenüber Dritten durchsetzbar ist, es sei denn letztere haben davon Kenntnis.

Die Gebühr für die Eintragung beläuft sich in Frankreich auf 27,00 EUR pro beantragtes Schutzrecht, und auf einen Pauschalbetrag von 270,00 EUR ab der Eintragung von mehr als 10 Schutzrechten, vorausgesetzt sie erscheinen auf demselben Anmeldeformular. In Deutschland beträgt die Gebühr für die Eintragung, Änderung oder Löschung einer Lizenz im Markenregister 50,00 EUR, was wiederum teurer ist als das französische System ist.

Eine weitere Besonderheit für die Begünstigten eines ausschließlichen Nutzungsrechts:

In Deutschland sieht das Gesetz jetzt vor; dass der Inhaber einer exklusiven Lizenz eine Klage aufgrund einer Markenrechtsverletzung erheben kann wenn, nach einer formellen Anweisung, der tatsächliche Inhaber dieser Marke innerhalb einer angemessenen Frist selbst keine Verletzungsklage erhebt. (§ 30 Abs. 3 MarkenG). In Frankreich gab es dies Möglichkeit des exklusiven Lizenznehmers; allein zu handeln, aber die Voraussetzungen für die Erhebung einer solchen Klage wurden präzisiert (L. 716-4-2 des Französisches Gesetzbuches über das geistige Eigentum). Nach der Umsetzung des Artikels 25.3 der Richtlinie, gelten nun die gleichen Bedingungen wie im deutschen Recht; stets Harmonisierung…

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