Verfall wegen Nichtbenutzung: ein wichtiges Urteil des EU-Gerichtshofs für alle Inhaber von Marken mit „breiten Bezeichnungen“!
- Marie-Avril Roux Steinkühler

- 15. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit

⚖️ EU-Gerichtshof, 19. März 2025, Rechtssache T-1075/23
Bei der Anmeldung einer Marke beim EUIPO ist man manchmal versucht oder hat sogar den Reflex, sich für sehr weit gefasste Bezeichnungen zu entscheiden: „Bekleidung”, „Software”, „Telekommunikationsdienstleistungen”
Schließlich scheint dies einen komfortablen, fast „umfassenden” Schutz zu bieten.
Die rechtliche Realität ist jedoch subtiler.
💡 Das Gericht der Europäischen Union hat dies kürzlich in einem Urteil, das eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO aufhebt, nachdrücklich bekräftigt. Es bestätigt die Notwendigkeit, den Umfang des Schutzes einer Marke genau zu beurteilen, wenn ihr Wortlaut eine besonders weit gefasste Kategorie von Waren oder Dienstleistungen abdeckt.
🔍 Eine teilweise Benutzung reicht NICHT aus, um einen allgemeinen Schutz aufrechtzuerhalten.
Der Rechtsstreit betraf eine Marke, die für „Telekommunikationsdienstleistungen” eingetragen war, also eine äußerst breite und heterogene Kategorie.
Die vorgelegten Benutzungsnachweise beschränkten sich jedoch auf bestimmte Arten von Dienstleistungen innerhalb dieser großen Familie. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass diese Dienstleistungen, obwohl sie nur einen Teilbereich abdeckten, ausreichend vielfältig waren, um die gesamte Kategorie abzudecken.
Seit den Urteilen Aladin (2005) und Respicur (2007) und der Bestätigung durch den EuGH in ACTC (2020) ist die Rechtsprechung eindeutig:
👉 Wenn der Wortlaut der Eintragung weit gefasst ist, müssen die Benutzungsnachweise anhand eigenständiger Unterkategorien bewertet werden, die sich nach dem Zweck oder der Bestimmung der Dienstleistungen richten.
Das Gericht wirft dem EUIPO hier vor, diesen wesentlichen Schritt übersprungen zu haben.
Es betont insbesondere, dass:
- sich Telekommunikationsdienstleistungen sehr schnell weiterentwickeln;
- diese Entwicklung eine natürliche Segmentierung in verschiedene Unterkategorien mit sich bringt;
- eine einfache Vielfalt der genutzten Dienstleistungen nicht ausreicht, um eine Benutzung für die gesamte Kategorie nachzuweisen.
🎯 Das Wichtigste auf einen Blick:
Bei teilweiser Benutzung kann der Schutz nur für die Unterkategorien aufrechterhalten werden, die tatsächlich durch die Beweise abgedeckt sind, und nicht für den gesamten Wortlaut.
Diese Präzisierung hat schwerwiegende Auswirkungen auf:
- Unternehmen mit umfangreichen Anmeldestrategien;
- alte Portfolios, die mit sehr weit gefassten Wortlauten aufgebaut wurden;
- Märkte mit starker technologischer Entwicklung.
Sie ist auch eine konkrete Erinnerung für die Praxis:
✔ Wählen Sie Ihre Formulierungen bei der Anmeldung sorgfältig aus.
✔ Antizipieren Sie die Segmentierung von Produkten oder Dienstleistungen.
✔ Stellen Sie geeignete Nutzungsnachweise zusammen.
📞 Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen und Kreative bei der Anmeldung, Verwaltung und Verteidigung ihrer Marken in Frankreich (INPI), Deutschland (DPMA) und auf europäischer Ebene (EUIPO). Wenn Sie Ihre Markenstrategie absichern und die mit der Nutzung verbundenen Fallstricke vermeiden möchten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren: Wir begleiten Sie bei jedem Schritt, von der Wahl der Bezeichnung bis zur Zusammenstellung der Benutzungsnachweise.




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