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  • AutorenbildMarie-Avril Roux Steinkühler

Umdeutung einder Abtretung Urheberrechte in eine Schenkung

Vorsicht vor der Umdeutung einer Abtretung Ihrer Urheberrechte in eine Schenkung! (französisches Recht)


Auch wenn es sich hierbei um eine juristische Feinheit handelt, kann die Unterscheidung zwischen unentgeltlicher Übertragung und Schenkung sehr praktische und äußerst unangenehme Folgen haben. Das hat das Tribunal Judiciaire de Paris in einer Entscheidung vom Februar 2022 gezeigt: Die Umqualifizierung einer unentgeltlichen Übertragung in eine Schenkung kann zur Nichtigkeit der Urkunde führen und somit die Übertragung rückgängig machen. Die Schenkung unterliegt nämlich dem Formalismus des Artikels 931 des Zivilgesetzbuchs, der die Gültigkeit einer Schenkung unter Lebenden davon abhängig macht, dass sie vor einem Notar stattfindet. In dem vom Tribunal Judiciaire de Paris untersuchten Fall wurde die Urkunde über die unentgeltliche Übertragung privatschriftlich erstellt, doch da sie der Definition der Schenkung selbst entspricht (Erwägungsgrund 11 der Urteil), "ist die Urkunde, die vor einem Notar geschlossen werden musste, während es feststeht, dass sie privatschriftlich geschlossen wurde, nichtig."


Wie kann man die Nichtigkeit der Abtretung verhindern?


Da die Nichtigkeit daraus resultiert, dass die Urkunde nicht vor einem Notar geschlossen wurde, könnte man sich sagen, dass es ausreicht, alle seine Urkunden vor einem Notar zu schließen! Dies ist jedoch eine Lösung, die teuer sein kann und nicht dazu beiträgt, die Abläufe in einem Unternehmen reibungsloser zu gestalten. Eine gute Abfassung des Übertragungsvertrags kann ausreichen, um eine Umqualifizierung als Schenkung zu vermeiden. Idealerweise sollten im Abtretungsvertrag die Gegenleistungen und die Absichten des Abtretenden genau dargelegt werden: weitere Verbreitung eines Werks, Übertragung der Klagebefugnis bei Urheberrechtsverletzungen usw.

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