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  • AutorenbildMarie-Avril Roux Steinkühler

🇩🇪 Plagiat an der Sorbonne


Ein Professor, der im Nationalen Universitätsrat sitzt, übermittelt einem Kollegen an der Sorbonne inoffiziell eine unveröffentlichte Habilitationsschrift aus einer vertraulichen Akte. Der entsprechende Kollege veröffentlicht in einem neuen Buch unter seinem Namen Passagen aus dieser Schrift, ohne ihre Verfasserin zu zitieren. Er verteidigt sich gegen den Vorwurf des Plagiat unter dem Vorwand, die Freiheit der Forschung sei verletzt, wenn er nicht auf seine Weise Gebrauch von der Habilitationsschrift machen dürfe. Ein Bericht des Delegierten für wissenschaftliche Integrität der Sorbonne-Universität befindet, es gebe kein Plagiat des Kollegen, der dort inzwischen Professor an der Literaturfakultät geworden ist.


Dies ist nicht die Meinung des Kassationsgerichtshofs, der, wie zuvor auch schon das Berufungsgericht und das Pariser Gericht erster Instanz, zu dem Schluss kam, dass das Recht des plagiierten Forschers auf Offenlegung verletzt wurde (Civ. 1. 20. Mai 2020).

In seiner Entscheidung vom 20 Mai 2020, Az. 10201 F, wies der Kassationshof, die oberste Gerichtbarkeit Frankreichs, den Antrag eines Professors der Sorbonne auf Revision einer gegen ihn ergangenen Entscheidung des Pariser Berufungsgerichts vom 27.03.2018 zurück. Zuvor wurde sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsinstanz aufgrund von Textübernahmen ohne Quellenangabe und der unerlaubten Veröffentlichung einer damals noch nicht publizierten Habilitationsschrift eine Urheberechtsverletzung durch die Gerichte bejaht. Der Kassationshof hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2020 nunmehr festgehalten, dass die gegen die früheren Urteile angeführten Argumente keine Revision rechtfertigen; eine Begründung der Entscheidung erübrige sich, da an den zwei früheren Entscheidungen nichts zu revidieren sei.


Somit bestätigt der Kassationshof die Verletzung des Urheber - und Veröffentlichungsrechts. Entgegen der Argumentation des Klägers befand der Hof, dass weder die mündliche Habilitationsleistung noch die Zusendung des Manuskriptes bei Bewerbungen, noch die zu dessen Thema gehaltene Vorträge als Veröffentlichung des Werkes betrachtet werden dürfen. Da das Werk noch nicht veröffentlicht war, dürfe sich der Kläger in der Folge nicht auf das Zitatrecht berufen. In dem Fall stellen sowohl Zitate als auch die Erwähnung des Namens der Autorin in Fußnoten eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts dar. Nur der Autor / die Autorin bestimme über den Zeitpunkt und die Art der Veröffentlichung.

Die Entscheidung des Kassationshofs bestätigt auch die Schutzfähigkeit des Originalwerks und folgt den beiden Gerichten in erster Instanz und in der Berufung in deren Einschätzung, dass ohne Angabe der Quellen übernommenen Textstellen eine Rechtsverletzung darstellen, mithin in anderen Worten ein Plagiat vorliegt.


Schließlich weist das Urteil den Antrag auf eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Rechte zurück. Bezugnehmend auf die Europäische Menschenrechtskonvention argumentierte der Kläger hierbei, dass die Rechtsanwendung des Urheberrechts seine Meinungs- und Forschungsfreiheit verletze. Der Kassationshof wies jedoch auch dieses Argument zurück.

In vielerlei Hinsichten dürften die in dieser Angelegenheit zwischen zwei Geisteswissenschaftlern ergangenen drei Urteile (Tribunal de Grande Instance de Paris, 12.05.2016; Cour d’appel de Paris, 27.03.2018; Cour de Cassation, 20.05.2020) einen Präzedenzfall darstellen. Von Bedeutung für die akademische Gemeinschaft ist in erster Linie, dass unveröffentlichte Manuskripte, die bei Bewerbungen oder Forschungsanträge eingereicht werden, nicht als „veröffentlicht“ im Sinne des Urheberrechtes gelten dürfen. Man darf sie nicht zitieren – und schon gar nicht Passagen ohne Angabe der Quelle übernehmen ohne der Zustimmung ihres Autors, der „allein das Recht zu bestimmen hat, ob, wann und wie sein Werk zu veröffentlichen ist“.



Cour de Cassation - 20 mai 2020
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Cour d'Appel - 27 mars 2018
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