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Nutzung von Nutzerdaten für KI-Training: OLG Köln lehnt Eilantrag gegen Meta ab

  • Autorenbild: Marie-Avril Roux Steinkühler
    Marie-Avril Roux Steinkühler
  • 11. Sept.
  • 2 Min. Lesezeit
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Seit dem 27. Mai 2025 nutzt Meta öffentliche Beiträge und Kommentare europäischer Nutzer auf Facebook und Instagram, um seine künstlichen Intelligenzsysteme wie seinen Chatbot und sein Llama zu trainieren. Um eine solche Verwendung der Daten zu rechtfertigen, beruft sich das multinationale Unternehmen auf sein berechtigtes - insbesondere wirtschaftliches - Interesse an der Entwicklung seiner eigenen KI und stützt sich dabei auf Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO.


⚖️ Die Verbraucherzentrale NRW (VZ NRW) hielt diese Rechtsgrundlage im Hinblick auf die DSGVO und den DMA für unzureichend und beantragte beim Oberlandesgericht Köln eine einstweilige Verfügung, um diese Praxis zu unterbinden. Der Antrag wurde jedoch am 23. Mai 2025 abgelehnt, sodass Meta die Nutzung dieser Daten vorbehaltlich eines individuellen Widerspruchs des Nutzers fortsetzen kann.


📌 Die VZ NRW kritisiert eine Begründung, die die kommerziellen Interessen von Meta auf Kosten der Grundrechte der Nutzer, insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Schutzes personenbezogener Daten, bevorzugt. Ihrer Ansicht nach könnte die Erhebung sensible Daten (wie politische Meinungen, Gesundheitszustand, sexuelle Orientierung) umfassen, die gemäß der DSGVO einem verstärkten Schutz unterliegen, sowie Daten von Minderjährigen, was ihre Verarbeitung umso kritischer macht. Meta behauptet hingegen, dass es nur Daten von volljährigen Personen erhebt. Dieser Aspekt ist jedoch ungewiss, da kein Mechanismus die Verwendung von Fotos von Kindern ausschließt, die auf Konten von volljährigen Personen veröffentlicht werden.

Das Unternehmen verteidigt sich auch auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses vom Dezember 2024 und seiner Verhandlungen mit der irischen Datenschutzbehörde.


➡️ Das Oberlandesgericht lehnt die Vorwürfe eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 2 des DMA mit der Begründung ab, dass die Datennutzung weder auf einer Kombination dieser Daten noch auf einer spezifischen Verbindung zwischen den Daten desselben Nutzers beruht. Es erkennt an, dass die Verarbeitung der Daten notwendig ist, damit die KI Inhalte erstellen kann, die auf die Besonderheiten der europäischen Nutzer zugeschnitten sind, und ist der Ansicht, dass Meta seiner Transparenzpflicht nachgekommen ist, indem es die Nutzer per E-Mail und über die Anwendung informiert hat. Da nur Daten betroffen sind, die bereits öffentlich zugänglich sind und mit Suchmaschinen gefunden werden können, erlaubt das Gericht deren Verwendung.


🔐 Dieses Urteil verdeutlicht die zunehmenden Spannungen zwischen technologischer Innovation und dem Schutz personenbezogener Daten. Für die VZ NRW muss die KI-Entwicklungsregulierung auf einer klaren und fairen Rechtsgrundlage beruhen, die eine echte Einwilligung der Nutzer gewährleistet.

 

👉 Aktenzeichen: OLG Köln, 15 UKl 2/25.

Bild: Artapixel


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