Dem französischen obersten Gerichtshof zufolge birgt ICE WATCH das Risiko, mit SWATCH verwechselt zu werden.
Die Gesellschaft Ice SA hatte die internationale Anmeldung für die Wort-/Bildmarke ICE WATCH am 7. Januar 2010 unter der Nr. 1029087 für verschiedene Produkte der Klasse 14, darunter insbesondere für "Uhren und Zeitmessinstrumente", eingereicht, und vor allem Frankreich angegeben; die Marke besteht aus dem unterstrichenen Wort ICE, unter dem in kleinerer Schrift "watch" steht.
Die Gesellschaft SWATCH legte aufgrund ihrer internationalen, in Frankreich geschützten Marke "Swatch" Nr. 506 123, die seit 2006 eingetragen ist, beim INPI Widerspruch gegen die Eintragung der obigen Marke in Bezug auf den französischen Teil ein, da sie für die gleichen Produkte eingetragen sei.
Ihr Widerspruch wurde vom Direktor des INPI zurückgewiesen, der den Antrag auf Eintragung der Marke bewilligt hat. Das Berufungsgericht Paris, die Instanz für Rechtmittel gegen Entscheidungen des INPI, hob diese Entscheidung auf.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die beiden Marken am Ende visuell den Teil «SWATCH» gemeinsam haben und ähnlich lang sind. Das Gericht betont, dass die beiden Marken "den Klang [souatch], der gerade durch die phonetische Zäsur, die sich aus dem Wort "Ice" (I-ce) und der Verbindung des Klänge ergibt, wodurch die Unterschiede hinsichtlich der Länge und Struktur zwischen den beiden Marken abgeschwächt werden" phonetisch gemeinsam haben.
In begrifflicher Hinsicht ist das Berufungsgericht nicht davon überzeugt, dass das Referenzpublikum, d.h. der französische Durchschnittsverbraucher, das Wort WATCH als englische Übersetzung des Wortes "Uhr" wahrnimmt! Und obwohl das Wort ICE die englische Übersetzung für das Wort "EIS" ist, sei dieser begriffliche Unterschied nicht geeignet, die vorherrschenden phonetischen Ähnlichkeiten zwischen den Marken abzuschwächen, und auch nicht die nebensächlichen und mündlich nicht wahrnehmbaren grafischen Elemente von "Ice Watch".
Das Berufungsgericht folgert aus diesem Vergleich, dass "der Gesamteindruck, der sich aus der Marke ICE WATCH ergibt, geeignet ist, in der Vorstellung des Verbrauchers eine Verwechslung zu bewirken, der dazu verleitet wird (…) die beiden Marken zu assoziieren und ihnen einen gemeinsamen Ursprung in Form einer Abwandlung der früheren Marke zuzuschreiben".
Am 6. Oktober 2015 bestätigte das Kassationsgericht die Position der Richter im Hauptverfahren, mit der Begründung, dass sie aus dem Vergleich des Gesamteindrucks der beiden Marken den Schluss ziehen konnten, dass "der Gesamteindruck, der sich aus der Marke "Ice Watch" geeignet ist, in der Vorstellung des Verbrauchers eine Verwechslung zu bewirken, da dieser verleitet wird, angesichts der Ähnlichkeit, ja der Identität der betreffenden Produkte und des Bekanntheitsgrades der früheren Marke "Swatch", die beiden Marken zu verwechseln oder zumindest miteinander zu assoziieren und ihnen einen gemeinsamen Ursprung in Form einer Abwandlung der früheren Marke zuzuschreiben".
Der Anmeldung wurde daher zurückgewiesen.
Zwischen den Parteien wurde jedenfalls eine Koexistenzvereinbarung unterzeichnet, welche die gleichnamige Gemeinschaftsmarke betrifft.
In logischer Konsequenz musste der Eintragungsantrag abgelehnt werden. Aber, wie das Unternehmen ICE SA uns informiert hat, wurde eine vertrauliche Vereinbarung inzwischen von den Parteien unterzeichnet, die die Nutzung der Marke unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, so dass das Widerspruchsverfahren durch das INPI eingestellt und die Marke endgültig eingetragen wurde. Einen Link zu dem Vermerk, der der General Counsel der ICE SA, Frau Céline Ayers uns zu veröffentlichen gebeten hat, finden Sie hier.
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