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  • AutorenbildMarie-Avril Roux Steinkühler

🇩🇪 - Die Änderungen der Unionsmarkenverordnung ab dem 01. Oktober 2017

Seit dem 1. Oktober 2017 findet der in der EU-Verordnung 2015/2424 vom 16. Dezember 2015 vorgesehene zweite Teil der Reform der Gemeinschaftsmarkenverordnung Anwendung.


European flag
© Christian Wiediger

Mit der Verordnung wurden bereits wesentliche Änderungen eingeführt: Das HABM wurde das EUIPO, die Gemeinschaftsmarke wurde in die Unionsmarke umgewandelt, ein neues Gebührensystem wurde eingeführt, und es wurden verschiedene Änderungen hinsichtlich des Verfahrens vorgenommen, insbesondere hinsichtlich des Widerspruchs- und Löschungsverfahrens.


Dieser zweite Teil der Reform wurde in der Durchführungsverordnung und in der delegierten Verordnung entwickelt. Wir erläutern die Abschaffung des Erfordernisses der graphischen Wiedergabe der Marke (1), die neue Gewährleistungsmarke (2) sowie einige Verfahrensänderungen (3).





1.   Die Abschaffung des Erfordernisses der graphischen Wiedergabe der Marke


Um die Markenanmeldung zu vereinfachen, dürfen die Zeichen jetzt „in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden“. Das Erfordernis der graphischen Wiedergabe wurde somit unter der Bedingung abgeschafft, dass die Darstellung verständlich ist. Es liegt in der Tat im Interesse des Anmelders und des Amtes, eine präzise Grundlage zu haben, um das zu schützende Zeichen eindeutig identifizieren zu können und insbesondere die Ablehnung aus formellen Gründen zu vermeiden.


In Artikel 3 der Durchführungsverordnung über die Unionsmarke sind die unerlässlichen Anforderungen für die Wiedergabe aufgeführt, je nachdem ob es sich um eine Wortmarke, Hörmarke, Positionsmarke oder ein Hologramm usw. handelt.


Für Bildmarken sind Farbansprüche nicht mehr möglich. Es empfiehlt sich daher, seine Marke gegenwärtig anzumelden, indem die gewünschte Farbe eindeutig wiedergegeben wird, nebst einem Verweis auf einen Farbcode des Typs Pantone. Da das Prinzip „what you see is what you get“ verstärkt wird, ist jede gescannte oder handschriftliche Wiedergabe mittlerer Qualität zu vermeiden.


Das EUIPO stellt auf seiner Webseite eine eindeutige Liste über die je nach Markentyp erforderlichen Formate zur Verfügung (JPEG, MP3 oder MP4): https://euipo.europa.eu/ohimportal/fr/elimination-of-graphical-representation-requirement


2.   Die neue Gewährleistungsmarke


Mit der Reform vom 1. Oktober 2017 wird ein neuer europäischer Markentyp eingeführt, die Gewährleistungsmarke. Diese ist in Artikel 74 a der EU-Verordnung 2015/2424 vom 16. Dezember 2015 als eine Marke definiert, die „geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften — mit Ausnahme der geografischen Herkunft — gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht“. Dieser Markentyp ermöglicht es, die Benutzung der Marke unter Einhaltung von Gewährleistungsstandards zu garantieren, die der Anmelder festgelegt hat.


Jede natürliche oder juristische Person kann eine Gewährleistungsmarke anmelden „sofern sie keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst“. Mit anderen Worten, der Anmelder muss eine Zertifizierungsstelle sein, die Dritten die Benutzung der Marke als “Qualitätslabel“ für die zertifizierten Produkte und Dienstleistungen erlaubt.


Es ist ebenfalls wichtig, die Gewährleistungsmarken von den geografischen Angaben zu unterscheiden, für die gegenwärtig eine neue Reform diskutiert wird.


Dieser neue Markentyp ist in den nationalen Systemen nicht ganz unbekannt. So ist es beispielsweise in Frankreich möglich, eine Gewährleistungskollektivmarke anzumelden, doch die Bedingungen ihrer Existenz und Kontrolle sind durch den Artikel L. 715-2 des Code de Propriété Intellectuelle [Gesetz über geistiges Eigentum] eng gefasst. Die Anmeldung einer solchen Marke ist juristischen Personen vorbehalten und ihre Benutzung steht systematisch „allen Personen frei, die nicht der Inhaber sind“, sofern sie die Vermarktung von „Produkten oder Dienstleistungen, die die durch die Benutzungsregeln festgelegten Bedingungen erfüllen“  rechtfertigen und kontrolliert werden. Ihre Nichtigkeit kann auf Antrag jedes Beteiligten und – ein wichtiges Kriterium – auf Antrag der Staatsanwaltschaft verkündet werden. Im Falle der Auflösung des Anmelders legt der Staatsrat per Dekret die Bedingungen ihrer Übertragung fest. Hier steht die öffentliche Ordnung, die den Franzosen sehr wichtig ist, auf dem Spiel. Man denke beispielsweise an die vom französischen Staat angemeldete Marke LABEL ROUGE, der vom Landwirtschaftsministerium vertreten wurde, das ihre Benutzung Personen erlaubt, die Produkte und Dienstleistungen anbieten, welche die durch das Label festgelegten Qualitäts- und Kontrollstandards erfüllen. Hier ist festzustellen, dass sich ein solcher Markentyp von der Definition der klassischen Marke entfernt, die es den Verbrauchern ermöglicht, deren genaue Herkunft zu unterscheiden, nämlich das Unternehmen oder die Privatperson, die die beanspruchten Produkte und Dienstleistungen anbieten.


Hinsichtlich der Effizienz dieses neuen Markentyps werden daher von französischer Seite einige Zweifel geäußert sowie die Befürchtung, dass der Verbraucher wegen des Fehlens von Regelungen für die Stellen, die zur Anmeldung dieser Marken befugt sind, irregeführt wird. Zu beobachten sind zudem die Folgen solcher fehlender Regelungen in Deutschland, wo es mehr als tausend mehr oder weniger vertrauenswürdiger Labels gibt, so dass die Verbrauchergesellschaften so weit gegangen sind, Portale zur Klassifizierung der Zertifizierungen zu erstellen.


Zur Vermeidung von Fehlentwicklungen hat das EUIPO sehr strenge Bedingungen festgelegt. Der Anmelder einer Unionskollektivmarke verfügt ab dem Datum der Anmeldung der Marke über eine Frist von zwei Monaten, um eine Markensatzung für die Gewährleistungsmarke vorzulegen. In dieser Satzung muss folgendes angegeben sein:

-         die Personen oder Arten von Personen, die zur Benutzung der Marke befugt sind;

-         die durch die Marke gewährleisteten Merkmale;

-         die Art und Weise, wie die Stelle die Merkmale prüft;

-         die Art und Weise, wie die Stelle die Benutzung der Marke überwacht;

-         die genauen Benutzungsbedingungen;

-         die Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen die Benutzungsregeln.

Überdies betragen die Anmeldegebühren für einen Antrag auf elektronischem Wege 1.500 EUR.


3.   Die Verfahrensänderungen


Es gibt zahlreiche Verfahrensänderungen, die von Seiten der Inhaber und ihrer Berater  ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangen.


a.   Die Geltendmachung des Prioritätsanspruches nach der Anmeldung ist nicht mehr möglich


Ab dem 1. Oktober 2017 muss die Priorität einer früheren nationalen Marke zusammen mit der Anmeldung der Unionsmarke beansprucht werden. Andererseits verlängert das Amt die Einreichungsfrist für Dokumente, welche die Beanspruchung stützen, um einen Monat. Die Inhaber verfügen somit über einen Zeitraum von drei Monaten zur Einreichung von Nachweisen.


b.   Widerspruchs-, Nichtigkeits- oder Verfallsverfahren


Es wurden Änderungen für die Beibringung von Benutzungsnachweisen eingeführt, die für die Berater sicherlich mehr Zeitaufwand bedeuten. Im Rahmen von Widerspruchs-, Nichtigkeits- oder Verfallsverfahren müssen die Nachweise in einem gesonderten Dokument klar identifizierbar eingereicht werden und in einer der Beweisführung angehängten Liste aufgeführt sein.


Festzustellen sind einige Lockerungen der Bestimmungen im sprachlichen Bereich, d.h., alle Beweiselemente hinsichtlich der Anmeldung, Eintragung oder der Verlängerung früherer Rechte sowie alle übrigen rechtlichen Elemente müssen in die Sprache des Verfahrens übersetzt werden. Für jeden anderen Beweis ist die Übersetzung oder zumindest die vollständige Übersetzung nicht mehr obligatorisch, sofern das EUIPO sie nicht verlangt. Dies verringert sicherlich die Belastung sowie die Kosten, welche die Parteien für solche Verfahren aufwenden müssen.


Zu beachten ist ebenfalls, dass dem EUIPO bei verspätet eingereichten Beweisen ein Ermessenspielraum gewährt worden ist.


Ebenfalls im Interesse der Vereinfachung, vor allem hinsichtlich der Nichtigkeits- und Verfallsverfahren, gleicht die Reform vom 1. Oktober 2017 die auf diese Verfahren anwendbaren Vorschriften an diejenigen an, die für Widerspruchsverfahren gelten, selbstverständlich unter Beibehaltung der Besonderheiten, die mit diesen Verfahren verbunden sind. Darüber hinaus ist nun die Veräußerung einer Marke als Alternative zur Nichtigkeit einer Marke möglich.


Das Amt verschärft hingegen die Bestimmungen hinsichtlich der Verfahrensaussetzung, indem es zusammen mit den Anträgen eine Begründung verlangt, um so insbesondere den zahlreichen Missbräuchen entgegenzuwirken. Außerdem darf der Antrag sechs Monate nicht überschreiten, er ist jedoch auf gemeinsamen Antrag der Parteien bis auf maximal zwei Jahre verlängerbar.


c.   Weitere Änderungen


Festzustellen ist zudem, dass das Amt die Aufgaben der Mitglieder der Beschwerdekammern klärt, indem es die verschiedenen Quellen zusammenfasst und so die Effizienz der Beschwerden und die Rechtssicherheit verbessert.


Schließlich bekräftigt das EUIPO seinen Willen zur Modernisierung, indem es die persönliche Übergabe und die Zustellung in einem Postfach des Amtes abschafft. Bestimmte Zustellungen per Fax scheinen teilweise noch zulässig, unterstützt werden in jedem Fall Einreichungen auf elektronischem Wege.


Es bestehen noch einige Unsicherheiten hinsichtlich der Umsetzung dieser Reform, insbesondere was die Gewährleistungsmarke betrifft. Daher wird es interessant sein, in den nächsten Monaten die Entwicklung in der Praxis zu beobachten.


Autors : Marie-Avril Roux & Marine Milochau (LL.M geistiges Eigentum)

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