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AutorenbildMarie-Avril Roux Steinkühler

🇩🇪 - Die Schlinge um Facebook zieht sich zu


Facebook hatte gehofft durch eine Gerichtsstandsklausel, die die Zuständigkeit den kalifornischen Richtern überließ, das französische Recht umgehen zu können. Doch falsch gedacht! Denn stattdessen spürt Facebook gerade die volle Kraft des französischen Gesetzes.


© Marie-Avril Roux

Bereits am 23. März 2012 urteilte das Berufungsgericht von Pau, dass die Gerichtsstandsklausel, die die Gerichtbarkeit den kalifornischen Gerichten zuwies, nichtig sei. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der fehlenden Zustimmung des Nutzers zu der Klausel[1], jedoch nicht mit dem Schutz der Verbraucherrechte des Facebooknutzers.

Nun haben die französische Datenschutzbehörde (CNIL), die Generaldirektion Wettbewerb, Verbrauch und Betrugsbekämpfung (DGCCRF) und das Pariser Berufungsgericht Facebook Anfang diesen Jahres erneut verurteilt.


Das Berufungsgericht von Paris entschied in einem Urteil vom 12. Februar 2016, welches den Beschluss des Landgerichts Paris vom 5. März 2015 bestätigt, einen Rechtsstreit zwischen Facebook und einem französischen Facebooknutzer zu Gunsten des Letzteren. Das Konto des Facebooknutzers war von Facebook deaktiviert worden; nachdem er eine Reproduktion von "Der Ursprung der Welt" von Gustave Courbet veröffentlich hatte – einen Inhalt, den Facebook als gegensätzlich zu den Nutzungsbedingungen der Website qualifizierte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aus drei Gründen von besonderer Bedeutung:


(i) Die Beziehung zwischen Facebook und seinen Nutzern wird als Verbrauchervertrag qualifiziert, insofern die Letzteren Facebook nicht zu gewerblichen Zwecken nutzen. Obwohl Facebook für seine Nutzer kostenlos ist, macht „die Gesellschaft Facebook Inc. hohen Profit mit der Ausübung ihrer Aktivität“ und ihr wird daher eine unternehmerische Tätigkeit zugeschrieben.

(ii) Da der Verbraucher seinen Wohnsitz[2] in Frankreich hat, wird dem französischen Gericht die Zuständigkeit anerkannt, über die Rechtmäßigkeit der Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook zu entscheiden.

(iii) Diese Klausel wird vom Gericht gemäß der Artikel L. 132-1 und R. 132-2 des französischen Verbrauchergesetzbuches als missbräuchlich eingestuft und für nichtig erklärt. Das Pariser Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass diese Klausel „ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner“ hervorrufe und somit „den Verbraucher ernsthaft darin einschränke, sein Recht geltend zu machen.“


Nun beginnen die Diskussionen über den heiklen Kern dieses Themas: Die Mäßigung von Facebook. Bereits am Dienstag, den 9. Februar 2016 hatte die DGCCRF, die AGB von Facebook angeprangert, insbesondere die Klauseln, die besagen „es sei in Facebooks Ermessen, veröffentlichte Informationen und Inhalte seiner Nutzer zu entfernen“ und „ Facebook habe das Recht seine Nutzungsbedingungen einseitig zu ändern ohne die Nutzer darüber in Kenntnis zu setzen.“ Diese Klauseln, wie auch bestimmte Klauseln in Bezug auf Zahlungen[3], schaffen „erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner, zum Nachteil der Nutzer.“

Es sieht also nicht gut aus für Facebook…


Darüber hinaus hat nun auch die französische Datenschutzbehörde (CNIL) auf einige von Facebook betriebene Praktiken hingewiesen und diese kritisiert. Dazu gehört die Überwachung der Internet-Navigation von jeglichen Internet-Nutzern, selbst von denjenigen, die keinen Facebook-Account haben, die Erhebung von Daten im Zusammenhang mit politischen oder religiösen Ansichten und sexuellen Orientierungen und die Übermittlung personenbezogener Daten der Facebooknutzer an die Vereinigten Staaten, die jedoch seit der Entscheidung des EuGH vom 6. Oktober 2015 nicht mehr erlaubt ist[4]. Facebook wurde nun also auch von der CNIL zur Einhaltung der Gesetze innerhalb einer Frist von drei Monaten angehalten; andernfalls müsse das Unternehmen eine Geldstrafe von bis zu 150.000 € bezahlen.


Es sieht ganz danach aus als hätten die französischen Behörden und Richter Facebook besonders im Visier. Sie schrecken jedenfalls nicht davor zurück nun endlich erste rechtliche Schritte gegen den Internetgiganten einzuleiten. Dieser Erlitt übrigens auch in Indien zuletzt einen Rückschlag: Anfang Februar 2016 wurde dort das „Free Basics“ verboten. Facebooks Projekt beschränkte Online-Services gebührenfrei anzubieten wurde somit von den indischen Behörden untersagt.[5]


[1] Art. 48 du Code de Procédure civile : « toute clause qui, directement ou indirectement, déroge aux règles de compétence territoriale est réputée non écrite à moins qu’elle n’ait été convenue entre des personnes ayant toutes contracté en qualité de commerçant et qu’elle n’ait été spécifiée de façon très apparente dans l’engagement de la partie à qui elle est opposée. »

[2] Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes

[3] Conditions générales d’utilisation

[4] Conformément à l’art. 16 du règlement précité.

[5] « le droit de modifier unilatéralement ses conditions d’utilisation sans en informer au préalable le consommateur » et « le droit de modifier ou résilier unilatéralement son service de paiement sans en informer au préalable le consommateur ».

[6] Commission nationale de l’informatique et des libertés

[7] Décision n°2016-007 de la CNIL du 26 janvier mettant en demeure les sociétés FACEBOOK INC. et FACEBOOK IRELAND


Autors : Marie-Avril Roux & Simon Peteytas

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