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AutorenbildMarie-Avril Roux Steinkühler

Die Privatkopie in Deutschland

Aktualisiert: 29. Juni 2021




Foto von Caught In Joy auf Unsplash



Deutsche Verlage, Privatkopien und Erstattungen an Autoren. Ein Blick zurück auf die Verlagsszene in Deutschland.


Der Fall geht auf das Urteil des EuGH vom 12. November 2015 (C‑572/13)[1] in der Rechtssache Hewlett Packard Belgien gegen Reprobel zurück, in dem eine belgische nationale Regelung, die eine pauschale Vergütung für die Privatkopie an die Verleger vorsah, für unvereinbar mit der DADVSI-Richtlinie 2001/29/EG erklärt wurde. Verleger seien keine ursprünglichen Urheberrechtsinhaber im Sinne dieses Textes und diese Vergütung habe zur Folge, dass den Urhebern ihr Anteil am gerechten Ausgleich vorenthalten werde.


Im Folgenden hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21. April 2016 (BGH I ZR 198/13, Verlegeranteil) entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen aus der Vervielfältigung zum Privatgebrauch an Verlage auszuzahlen.[2]


Nach dem Bundesgerichtshof muss eine Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihre aufgetragenen Rechte ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren. Die Vergütung für die Privatkopie steht jedoch nur die Urheber zu, nicht die Verleger, es sei denn, die Urheber haben ihnen diese Rechte ausdrücklich übertragen

.

In der Tat sah der damalige Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes vor, dass die Urheber auf ihre Rechte nicht vollständig verzichten oder sie übertragen konnten, außer an eine Verwertungsgesellschaft.


In diesem Zusammenhang hat das Kammergericht Berlin am 14.11.2016 [3] entschieden, dass die GEMA den Verleger seit 2010 keinen Vergütungsanteil an der Privatkopie hätte zahlen müssen, da die Urheber ihre Rechte an die GEMA übertragen hatten und die Verleger nicht selbst Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten sind.


Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Lösung anders ausgefallen wäre, wenn die Urheber ihre Rechte auf eine von der GEMA zu zahlende Urheberrechtsvergütung (zumindest teilweise) an die Verleger abgetreten hätten. Da solche Vereinbarungen jedoch nicht identifiziert werden konnten, ist keine Rückerstattung fällig.


Das Berufungsgericht hat daher die GEMA verurteilt, den Klägern über die gezahlten Vergütungen zu erstatten.


Am 24. Dezember 2016 (!) wurde das deutsche Gesetz geändert, § 27a) des Verwertungsgesellschaftengesetzes sieht nun vor: „Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.“.


Als Folge dieser Regelung, die die Teilung von Rechten bei Zustimmung des Urhebers ermöglicht, wurden von der GEMA zwei Maßnahmen beschlossen:

- Zukünftig, (siehe https://www.gema.de/en/news/publishers-participation-in-pay-outs/reverse-payments/ und https://online.gema.de/werke/verleger/start.faces?lang=en ), hat die GEMA seit dem 1. Februar 2017 ein Reverse-Payment-System eingerichtet, das es dem Verlag ermöglicht, nach der Erklärung die Zustimmung des Urhebers zur Rechteverteilung über den Electronic Confirmation Process (ECP) nachzuweisen.

- Für die Vergangenheit, die Verlage konnte durch dasselbe elektronische Bestätigungsverfahren (ECP) die Zustimmung der Autoren nachweisen, dass die Verlage die an sie gezahlten Vergütungen im Berichtszeitraum, d. h. zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 24. Dezember 2016[4], einbehalten können. Die Verleger hatten eine Frist zwischen dem 1. Februar 2017 und dem 13. Januar 2018, um die Informationen an die GEMA zu übermitteln.


Der Verteilungsplan der GEMA wurde ebenfalls geändert, § 26 Abs.3 sieht nun vor dass: „Bei der Verteilung von Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen auf verlegte Werke werden die gemäß Kapitel 9 des Besonderen Teils dem Verleger zugeordneten Anteile nur dann an den Verleger ausgeschüttet, wenn der Urheber der Beteiligung des Verlegers an Ausschüttungen auf gesetzliche Vergütungsansprüche gemäß § 27a des Verwertungsgesellschaftengesetzes zugestimmt hat und diese Zustimmung der GEMA unter Berücksichtigung der Fristen gemäß §§ 36 Abs. 2 und 41 Abs. 3 mitgeteilt worden ist. Stimmt der Urheber der Beteiligung des Verlegers an Ausschüttungen auf gesetzliche Vergütungsansprüche nicht zu, werden die gemäß Kapitel 9 des Besonderen Teils dem Verleger zugeordneten Anteile an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen an den Urheber ausgeschüttet.“ [5]


Ähnliche Bestimmungen finden sich inzwischen auch in den Regelungen anderer Verwertungsgesellschaften.

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