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  • AutorenbildMarie-Avril Roux Steinkühler

🇩🇪 - Die Autorenabrechnung und die Vorkehrungen, die der Produzent zu treffen hat

Obwohl der Vertrag mit Autoren ausreicht, die Abtretung der Rechte zu bewirken, ist ein Unternehmen gemäß dem Rechnungslegungsrecht verpflichtet, jede Zahlung mit Bezug auf eine Rechnung, Tantiemenabrechnung, einen Beleg usw. zu leisten.

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© Jodie Walton Lynchburg

Dies ist einer der Gründe, weshalb Produzenten ihre Autoren aufgrund von Autorenabrechnungen vergüten müssen, deren Inhalt unterschiedlich sein kann, wenn man weiß, dass die Berechnungsgrundlage und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge von der Kategorie der Einnahmen abhängen, in welcher die Tantiemen steuerlich erklärt werden.


Nach der Definition der Agence pour la Gestion de la Sécurité Sociale des AuteursAGESSA, (der französischen Sozialversicherungskasse der Künstler und Schriftsteller gemeinsam mit der MAISON DES ARTISTES), „wird jede natürliche oder juristische Person (mit Ausnahme von Privatpersonen) als Produzent angesehen, deren Geschäftssitz in Frankreich ist und die dem Autor als Gegenleistung für das gewerbliche Verwertungsrecht an einem Originalwerk eine Vergütung oder Tantiemen zahlt“.


Jeder Produzent, der einen Autor vergüten muss, ist verpflichtet, sich mittels eines Formulars über das Bestehen des Unternehmens bei der AGESSA oder der MAISON DES ARTISTES zu identifizieren. Nach Abschluss dieses Identifikationsverfahrens wird dem Produzenten normalerweise eine verschlüsselte Kennung zugeteilt, die er auf den Autorenabrechnungen angibt.


Unabhängig vom Vorausabzug, muss der Produzent zunächst den auf ihn entfallenden sog. „Produzent-Beitrag“ zahlen, den er in jedem Fall zu begleichen hat. Dieser Betrag in Höhe von 1,1% der Bruttovergütung des Autors setzt sich folgendermaßen zusammen: 1% Sozialbeitrag + Beitrag zur beruflichen Bildung in Höhe von 0,10%.


Überdies ist jeder Produzent verpflichtet, von jeder Autorenabrechnung Abzüge einzubehalten und an die AGESSA abzuführen (Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für den Autor). Dies ist obligatorisch, es sei denn, der Autor hat eine entsprechende Befreiung in Form des Formulars S2026. Diese Befreiung ist keineswegs systematisch, denn nur diejenigen Autoren, die ihr Einkommen als nicht kaufmännische Gewinne ausweisen (Bénéfices Non Commerciaux, BNC) und einen entsprechenden Antrag gestellt haben, der bewilligt wurde, profitieren am Ende ihres ersten Tätigkeitsjahres davon. Der Autor legt die Freistellungsbescheinigung dem Produzenten vor, der für den Fall einer Kontrolle durch die Union de Recouvrement des cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales, URSSAF, (Verband für Beitragszahlungen zur Sozialversicherung und Familienbeihilfe) als Nachweis für die Befreiung vom Vorausabzug eine Kopie aufbewahrt.


Der Autor seinerseits muss sich bei den Sozialträgern anmelden, und zwar auch wenn er der Société des Auteurs et Compositeurs Dramatiques, SACD, (einer der ältesten französischen Verwertungsgesellschaften für Autoren und Komponisten von Bühnenwerken) beigetreten ist und sein Werk angemeldet hat. Wenn aber die AGESSA die Sozialkasse des Autors ist, schreibt praktisch keine gesetzliche Bestimmung dem Autor vor, dieser Gesellschaft beizutreten. Außerdem ist keinerlei Sanktion bei Nichtbeitritt vorgesehen, auch wenn die Obergrenze von 8.703 Euro pro Jahr erreicht ist, ab der ein Autor Mitglied in der AGESSA sein muss.


Wenn der Produzent eine Autorenabrechnung erstellt, muss die Nummer des Identifizierungssystems des Unternehmensregisters (Système Informatique pour le Répertoire des Entreprises sur le Territoire, SIRET) des Autors auf dieser Abrechnung erscheinen.


Auf diese Weise können die AGESSA und die URSSAF durch einen Vergleich feststellen, ob der Autor, dessen SIRET-Nummer auf verschiedenen Autorenabrechnungen erscheint, in einem Jahr beispielsweise die Summe von 12.000 Euro erreicht hat (zum Beispiel 4.000 Euro, die von einem ersten Produzenten gezahlt worden sind, 2.000 Euro von einem zweiten Produzenten und 6.000 Euro von einem dritten und letzten Produzenten). Überschreitet diese Summe die festgesetzten 8.703 Euro, ab der die Mitgliedschaft in der AGESSA Pflicht ist, wie im vorliegenden Fall, werden die AGESSA und die URSSAF die für die Sozialabgaben geleisteten Zahlungen prüfen und schnell erkennen, dass diese nicht geleistet wurden…


Nur wenn der Produzent in der Lage ist, eine Kopie der im Zuge der Erstellung der Autorenabrechnung vom Autor übergebenen Befreiung vom Vorausabzug vorzuweisen, wird im Falle der Kontrolle der URSSAF à priori keine Berichtigung vorgenommen. Zur Erinnerung, das Formular S2026 ist der Nachweis für den besonderen Status des Autors, aufgrund dessen der Produzent nicht verpflichtet ist, die Sozialbeiträge von der Vergütung des Autors abzuziehen und an die AGESSA abzuführen.


Weist der Produzent diese Freistellungsbescheinigung nicht der URSSAF vor, kann dies zum Strafverfahren führen.


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