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AutorenbildMarie-Avril Roux Steinkühler

🇩🇪 - Der Ablauf des Anmeldeverfahrens einer Marke in Frankreich


Das Anmeldeverfahren in Frankreich ist sehr ähnlich wie in Deutschland. Es bestehen dennoch manche Ausnahmen, nämlich eine Markenmeldung ohne sog. Leitklasse (1), die Möglichkeit die Marke auf weitere Gebiete zu erstrecken (2), eine Widerspruchsfrist vor der Eintragung (3), eine amtliche Überprüfung der Anmeldung parallel zur Widerspruchsfrist (4) und der Beginn der Benutzungsschonfrist (5).


  1. Eine Markenmeldung ohne „Leitklasse“

Die Anmeldung der Marke muss in Französisch aufgeführt werden. Genauso wie in Deutschland oder vor der EUIPO sollen die Begriffe des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses klar definiert werden, um unter anderem eine amtliche Beanstandung zu vermeiden. Auch Frankreich nimmt an das Einheitliche Klassifikationsdatenbank, besser bekannt unter TM Class, teil. Interessant ist ebenfalls, dass das französische System keine Leitklasse beinhaltet, die den Schwerpunkt der Anmeldung erläutern würde.

  1. Die Möglichkeit die Marke auf weitere Gebiete zu erstrecken

Eine weitere Besonderheit des französischen Markenanmeldungsverfahren ist die Möglichkeit, die Marke auf Neukaledonien und Französisch-Polynesien zu erstrecken. Seit dem 1. Februar 2014 ist jedoch die Erstreckung auf Französisch-Polynesien nicht mehr automatisch oder kostenlos. Ähnliche Verfahren findet man in Deutschland nicht, sondern, unter anderem, in Großbritannien mit der Möglichkeit die Marke auf Jersey, die Bahamas oder die Kaimaninseln zu erstrecken.

Nach der Einreichung der Anmeldung und die Bezahlung der Gebühren, wird eine Empfangsbestätigung vom INPI in Form einer Kopie des Anmeldeformulars versandt, in dem die Anmeldenummer und Anmeldetag beinhaltet sind. Dieses Datum ist nach wie vor für die Prioritätsfrist von sechs Monaten wichtig, um die Marke ins Ausland zu erstrecken. Diese Informationen sind auf der ersten Seite der vom INPI zurückversandtes Anmeldeformular zu finden.

  1. Eine Widerspruchsfrist vor der Eintragung

Innerhalb sechs Monaten wird die Anmeldung im sogenannten BOPI veröffentlicht. Damit beginnt die Widerspruchsfrist. Dies scheint der größte Unterschied zwischen den deutschen und den französischen Markenanmeldungsverfahren zu bestehen, nämlich, dass die Widerspruchsfrist anders berechnet wird. So haben Dritte zwei Monate nach der Veröffentlichung der Anmeldung, um gegen einer französischen Marke Widerspruch einzulegen. Anders in Deutschland, wo die die Widerspruchsfrist ab den Tag der Eintragung beginnt und für drei Monate läuft.

  1. Eine amtliche Überprüfung der Anmeldung parallel zur Widerspruchsfrist

Parallel dazu prüft das Amt, ob die Anmeldung formell in Ordnung ist. Im Gegensatz zum DPMA beanstandet oft das französische Amt das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, besonders wenn Begriffe nicht deutlich in der einheitlichen Klassifikationsdatenbank zu erkennen sind. Beanstandungen aufgrund absolute Schutzhindernisse, vor allem bei der Unterscheidungskraft der Marke, scheinen dagegen in der Praxis nicht so oft wie in Deutschland vorzukommen. Manche Begriffe, die als Markenunfähig für das DPMA gelten, werden dagegen in Frankreich oder vor das EUIPO akzeptiert. Dies scheint besonders der Fall für Wortmarken, die Alltagswörter enthalten, zu sein. Eine schriftliche Beanstandung wird dem Anmelder zugesandt, falls es sich bei der Prüfung herausstellt, dass Eintragungshindernisse entstehen. Wird die Marke ganz oder teilweise zurückgewiesen, hat der Anmelder einen Monat um seine Stellungnahme einzureichen.

Bemerkenswert dabei ist auch, dass das Amt die Marke noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist zurückweisen kann. Aus diesem Grund, bedeutet der Ablauf dieser Frist nicht automatisch die Eintragung der Marke in Frankreich.

Genauso wie in Deutschland prüft das französische Amt nicht, ob frühere ähnliche Marken angemeldet wurden. Es werden auch keine Rechercheberichte wie beim EUIPO versandt.

  1. Der Beginn der Benutzungsschonfrist

Entspricht die Marke den gesetzlichen Voraussetzungen, wird die Eintragung veröffentlicht. Dies hat auch zufolge, dass in Frankreich die Benutzungsschonfrist ab den Tag der Eintragung berechnet wird und nicht ab den Tag der tatsächlichen Eintragung, das heißt drei Monate nach der Veröffentlichung der Eintragung, wie dies der Fall in Deutschland oder in der Schweiz ist. Somit ähnelt sich das französische Markenanmeldungsverfahren von dem beim EUIPO.

Bleibt nun die Aufgabe für den Inhaber der französischen Marke Beweise für die Nutzung der Marken in Frankreich zu sammeln, um nach der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren im Falle eines weiteren Verfahrens, das Recht an der Marke aufrecht halten zu können.

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