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Das neue französische Gesetzesvorhaben, das im Senat vorgestellt wurde, zur Vermutung der Nutzung kultureller Inhalte durch KI-Anbieter: ein Mittel gegen die Intransparenz beim Training generativer

  • Autorenbild: Marie-Avril Roux Steinkühler
    Marie-Avril Roux Steinkühler
  • 6. Feb.
  • 2 Min. Lesezeit
Luxemburg-Palast im Sonnenschein, Paris. Besucher sitzen im blühenden Garten. Statue im Vordergrund, blauer Himmel, gelassene Stimmung.

Angesichts der strukturellen Intransparenz von Anbietern künstlicher Intelligenz hinsichtlich ihrer Trainingskorpora und ihrer Datenlieferketten wurde am 12. Dezember 2025 ein senatorischer Gesetzesvorschlag eingebracht, der eine widerlegbare Vermutung der Nutzung kultureller Inhalte durch KI-Systeme einführen soll.

➡️ Unmittelbare rechtliche Folgen der Intransparenz von KI-Systemen (KIS): • Unmöglichkeit für Rechteinhaber, die Nutzung ihrer Werke nachzuweisen, • Blockade des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, • tiefgreifendes Ungleichgewicht der Kräfteverhältnisse zwischen Kreativen und KI-Anbietern.

⚖️ Der neue Vorschlag führt in Artikel L. 331-4-1 des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum folgenden Absatz ein:

„Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, wird vermutet, dass ein durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützter Gegenstand im Sinne dieses Gesetzbuchs durch ein System künstlicher Intelligenz genutzt wurde, sobald ein Hinweis im Zusammenhang mit der Entwicklung oder dem Einsatz dieses Systems oder mit dem von ihm erzeugten Ergebnis diese Nutzung plausibel erscheinen lässt.“

👉 Grundsatz: Sobald ein Indiz die Nutzung eines geschützten Inhalts durch ein KI-System plausibel macht (sei es im Stadium des Trainings oder im generierten Ergebnis), wird diese Nutzung vermutet. Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung, sodass der KI-Anbieter den Gegenbeweis erbringen kann.

🎯 Ziel ist es, die Beweislast auf jene Akteure zu verlagern, die technisch über Daten und Modelle verfügen – und nicht länger auf die Rechteinhaber, die derzeit mit einem nahezu unmöglichen Nachweis konfrontiert sind.

Die verfolgten Ziele:

• Wiederherstellung der Wirksamkeit der Rechte (geistiges Eigentum, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 17 und 47 der EU-Grundrechtecharta) • Über die derzeitigen, weitgehend unzureichenden Mechanismen hinauszugehen: 🔹 die Ausnahme für Text and Data Mining (TDM), die vor dem Aufstieg generativer KI konzipiert wurde, rechtlich fragil und wirtschaftlich unausgewogen 🔹 der Opt-out-Mechanismus, der in der Praxis wenig wirksam ist, da er keine Kontrolle vorsieht und in dem sich – zumindest die deutsche Rechtsprechung – verheddert • Schaffung eines starken Anreizes zur Vertragsgestaltung (Lizenzen) statt zu massenhaften Rechtsstreitigkeiten

🇪🇺 Und auf europäischer Ebene?

• Die KI-Verordnung (AI Act) sieht Transparenzpflichten vor, allerdings in einer Form, die von Rechteinhabern bislang als wenig anspruchsvoll angesehen wird. • Die französische Vermutung bewegt sich im Rahmen der verfahrensrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten und des Effektivitätsgrundsatzes des Unionsrechts. • Das Prinzip der Beweislastumkehr findet zunehmend Nachahmer und könnte langfristig eine Reform der IPRED-Richtlinie (Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) inspirieren.

Zusammenfassend gilt: Die Vermutung der Nutzung bremst Innovation nicht. Sie zielt vielmehr darauf ab, KI, Kreativität und Rechtssicherheit miteinander zu versöhnen, indem sie ein System neu ausbalanciert, das derzeit auf Intransparenz beruht. Bild : Pixabay / GAIMARD

 

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