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  • AutorenbildMarie-Avril Roux Steinkühler

🇩🇪 - Das Namensnennungsrecht des Fotografen auf Webseiten – Grund für Unsicherheit?

“Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft“ (Artikel L. 121-1 Code de la propriété intellectuelle). Im Bereich der Fotografie bedeutet dies, dass der Name des Urhebers neben dem von ihm gemachten Foto stehen muss.


Nikon and Canon cameras
© Rosalind Chang

Internetseiten haben zu diesem Thema diverse kreative Lösungen gefunden (1.), die jedoch nicht immer mit den Vorstellungen der Richter übereinstimmen (2.)


Les sites internet imaginent des solutions inventives (1.), qui ne sont pas toujours au goût des juges (2.).



1. Kreative Lösungen, die es aber dennoch erschweren, das Verhältnis zwischen Namen und Werk des Fotographen zu bestimmen


Der sog. Sammelnachweis am Ende eines Buches oder einer Webseite ist unzulässig, da er es unmöglich macht dem Urheber sein jeweiliges Werk genau zuzuordnen. Der Name des Urhebers von jeder einzelnen Fotografie auf einer Webseite muss in „unmittelbarer Nähe“ zum jeweiligen Foto stehen.


1.1. Von der Rechtsprechung akzeptierte Methoden der Urhebernennung


A. Urhebernennung direkt unter dem jeweiligen Bild


Die Nennung des Urhebers muss direkt unter dem Bild erfolgen. Dies ist die einfachste Methode den Gesetzen und Rechtsprechung folge zu leisten. Der Name muss lesbar abgedruckt sein d.h. nicht in zu kleiner Schrift.


Wenn die Fotos von einer Agentur zur Verfügung gestellt wurden, muss sowohl der Name des Urhebers und der Name der Agentur genannt werden, auch wenn der Name der Agentur schon genannt wurde (Tribunal de Grande Instance de Paris, 26. Juni 1985)[1]. 


Daher empfiehlt es sich in jedem Fall sowohl den Namen des Rechtsinhabers, d.h. die Agentur, welche das Foto zur Verfügung gestellt hat, als auch den des Fotografen separat zu nennen.


B. Der Gebrauch von Tooltips


Es ist auch möglich den Namen des jeweiligen Fotografen unten auf der selben Webseite wie das Foto – in unmittelbarer Nähe - zu nennen (diesen Punkt werden wir später noch ansprechen). Eine andere Option ist der Gebrauch von Tooltips, welche von der französischen Rechtsprechung als ausreichend betrachtet wurde.


Bei dem sog. Tooltip erscheint der Name des Urhebers in einem Pop-up Fenster, sobald der Mauszeiger für eine gewisse Zeit über dem jeweiligen Foto verweilt.


Diese Lösung ist jedoch auch nicht perfekt, da der Name des Urhebers nur erscheint, wenn der Mauszeiger für mehrere Sekunden über dem jeweiligen Element verweilt. Das bedeutet, dass ein Nutzer sich eine Webseite anschauen kann, ohne jemals den Namen des Fotografen kennen zu müssen. Deshalb scheint uns diese Lösung, welche neuerdings von der Rechtsprechung gefördert wurde, umstritten.


1.2. Die Probleme mit der fehlenden Definition der Voraussetzung einer sog. „unmittelbaren Nähe“


Da es keine genaue Definition gibt, was als „unmittelbare Nähe“ betrachtet wird, sind die Lösungen der Inhaber von Webseiten fraglich. Die Urhebernennung unten auf einer Webseite wurde von der Rechtsprechung akzeptiert, genauso wie die Nennung im Anhang oder in einem Nachweis[2].


Es ist noch unklar ob den Namen des Urhebers im Impressum zu benennen, den Anforderungen der „unmittelbaren Nähe“ genügt. Grund hierfür ist, dass jede einzelne Webseite als autonom betrachtet wird und die Nennung des Urhebers im Impressum eine neue, separate Seite öffnen würde.


2. Strafen bei fehlender Urhebernennung


Es wird nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die fehlende Urhebernennung einen Schaden herbeiführt, welcher ersetzt werden muss[3].


Bei einem Gerichtsstreit betreffend seiner Rechte kann der Urheber zwischen zwei möglichen Rechtswegen entscheiden:


Er kann vor einem Zivilgericht klagen.  Wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt führt dies im Allgemeinen zu:

-  einem Verbot der weiteren Verwertung des Fotos oder der Fotografien innerhalb von etwa drei Monaten (dies setzt voraus, dass das Bild sowohl von der Webseite des Verletzers, als auch aus seiner Datenbank entfernt wird) und gegebenenfalls ein Bußgeld i.H.v. 100 EUR für jeden zusätzlichen Tag der Nicht-Löschung;

-  einer Zahlung von Schadensersatz: Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich u.a. nach der Zahl der Bilder, die Anzahl von Personen, die das Bild oder Bilder gesehen haben (Anzahl der Besucher der jeweiligen Webseite zu dem Zeitpunkt), die Dauer der Urheberrechtsverletzung (in einem Fall wo 123 Fotos ohne Urhebernennung benutzt wurden, wurden dem Urheber 5.000 EUR zugesprochen);

-  einer Zahlung der Verfahrenskosten nach Art. 700 der französischen Zivilprozessordnung und Gerichtskosten üblicherweise i.H.v. 2.000 bis 6.000 EUR für solche Fälle.


Oder er legt bei einem Strafgericht Beschwerde ein. Dies setzt voraus, dass eine vorsätzliche, schädigende Handlung vorlag. Eine solche liegt nicht vor, wenn der Name des Fotografen zwar genannt wurde, aber an der falschen Stelle wurde. Die erfolgreiche Anwendung des Artikels L. 335-2 CPI, kann in manchen Fällen zu:

-         einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren,

-         einem Strafgeld von bis zu 300 000 EUR und gegebenenfalls,

-         Herausgabe des Gewinns, welcher zum Zeitpunkt der Urheberechtsverletzung erzielt wurde, führen.


Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es sich bei der Urhebernennung um ein wichtiges, sich fortlaufend entwickelndes Thema handelt und es lohnt sich mit großer Aufmerksamkeit diesen Entwicklungen zu verfolgen.



[1] Siehe hierzu Tribunal de Grande Instance Paris, (oberster Gerichtshof), 6. Juni 2008 und Paris 26. September 2007.

[2] Siehe hierzu Versailles, 28. April 1988

[3] Siehe hierzu Civ. 1 ère vom 3.April 2007



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