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  • AutorenbildMarie-Avril Roux Steinkühler

🇩🇪 - "Catch me, if you can”: jetzt ist SKYPE als elektronischer Kommunikationsdienst anerkannt


"Catch me if you can" könnte das Motto der digitalen Riesen "over the top" (SKYPE, WHATSAPP, GOOGLE, FACEBOOK etc.) im Angesicht der europäischen Justiz sein. Es ist SKYPE, das diesmal durch ein Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni letzten Jahres besorgt ist, in dem es als "elektronischer Kommunikationsdienst", also als Telekommunikationsbetreiber, bezeichnet wird.


Die Entscheidung wurde sowohl von traditionellen Betreibern als auch von Befürwortern personenbezogener Daten erwartet.

In Frage gestellt? Die vom Belgischen Institut für Postdienste und Telekommunikation (BIPT) gegen SKYPE OUT verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 223.000 EUR für die Erbringung eines elektronischen Kommunikationsdienstes ohne vorherige Ankündigung als Telekommunikationsbetreiber und für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Status dieser Betreiber.


Die ganze Frage, um die es bei dem Urteil ging, war die Definition dessen, was ein Telekommunikationsbetreiber nach dem Recht der Europäischen Union ist. Die Frage war, ob SKYPE OUT, ein Unternehmen, das Anrufe an Festnetz- und Mobiltelefonnummern von Personen anbietet, die nicht auf seiner Plattform registriert sind, ein Telekommunikationsbetreiber ist oder nicht. Laut BIPT handelte SKYPE OUT in unlauterem Wettbewerb, da das Unternehmen von den Universaldienst- oder Verarbeitungspflichten der Betreiber ausgenommen war.


Der Gerichtshof der Europäischen Union hat daher das Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts Brüssel zur Auslegung der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 in der Fassung von 2009 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geprüft.

Sein Urteil ist eindeutig. Sie basiert auf zwei Säulen: der Vergütung des Unternehmens und dem Verhältnis zu anderen Telekommunikationsanbietern. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass ein Unternehmen, das "vergütet" wird und Vereinbarungen mit Telekommunikationsdiensteanbietern trifft, die ordnungsgemäß zur Weiterleitung und Beendigung von Anrufen berechtigt sind, auch als Telekommunikationsbetreiber im Sinne der Europäischen Richtlinie anzusehen ist.


Die Folgen dieses Urteils sind erheblich. SKYPE OUT unterliegt nun den Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG. Zu den neuen Verpflichtungen gehören:

- die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten und Privatsphäre, das manchmal über das DSGVO hinausgeht. Somit ist die Speicherung von Daten, insbesondere von Verkehrs- und Standortdaten, für die Telekommunikationsunternehmen zeitlich stark begrenzt, auch wenn ihre Speicherung für Zwecke der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

- die Erbringung eines Universaldienstes,

- Gewährleistung der Sicherheit ihrer Netze,


Die Flexibilität der Auslegung des Gerichtshofs hat daher die eigentliche Bedeutung der Richtlinie erhalten.


Die Entscheidung greift auch dem Inkrafttreten der neuen Fassung des 2018 angenommenen Europäischen Telekommunikationskodex vor, der vorsieht, dass Betreiber, die „Voice over IP“ (wie SKYPE) anbieten, bis Ende 2020 als elektronische Kommunikationsdienste betrachtet und behandelt werden.


Rechtlich gesehen könnte man von einer sprechen. Dank der Definition von Diensten auf der Grundlage technischer Parameter, wie z.B. dem Signalrouting, gehen wir zu einem funktionalen Ansatz über, der auf der Identifizierung von Diensten basiert, die die Kommunikation ermöglichen. Es handelt sich also um eine Entscheidung, die die Lücke zwischen Regulierung und technologischem Fortschritt schließt, wobei erstere oft hinter den letzteren zurückbleibt.

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