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đŸ‡©đŸ‡Ș - "Catch me, if you can”: jetzt ist SKYPE als elektronischer Kommunikationsdienst anerkannt

Autorenbild: Marie-Avril Roux SteinkĂŒhlerMarie-Avril Roux SteinkĂŒhler

@matzby

"Catch me if you can" könnte das Motto der digitalen Riesen "over the top" (SKYPE, WHATSAPP, GOOGLE, FACEBOOK etc.) im Angesicht der europÀischen Justiz sein. Es ist SKYPE, das diesmal durch ein Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni letzten Jahres besorgt ist, in dem es als "elektronischer Kommunikationsdienst", also als Telekommunikationsbetreiber, bezeichnet wird.


Die Entscheidung wurde sowohl von traditionellen Betreibern als auch von BefĂŒrwortern personenbezogener Daten erwartet.

In Frage gestellt? Die vom Belgischen Institut fĂŒr Postdienste und Telekommunikation (BIPT) gegen SKYPE OUT verhĂ€ngte Verwaltungsstrafe in Höhe von 223.000 EUR fĂŒr die Erbringung eines elektronischen Kommunikationsdienstes ohne vorherige AnkĂŒndigung als Telekommunikationsbetreiber und fĂŒr die Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Status dieser Betreiber.


Die ganze Frage, um die es bei dem Urteil ging, war die Definition dessen, was ein Telekommunikationsbetreiber nach dem Recht der EuropÀischen Union ist. Die Frage war, ob SKYPE OUT, ein Unternehmen, das Anrufe an Festnetz- und Mobiltelefonnummern von Personen anbietet, die nicht auf seiner Plattform registriert sind, ein Telekommunikationsbetreiber ist oder nicht. Laut BIPT handelte SKYPE OUT in unlauterem Wettbewerb, da das Unternehmen von den Universaldienst- oder Verarbeitungspflichten der Betreiber ausgenommen war.


Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union hat daher das Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts BrĂŒssel zur Auslegung der Richtlinie 2002/21/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 7. MĂ€rz 2002 in der Fassung von 2009 ĂŒber einen gemeinsamen Rechtsrahmen fĂŒr elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geprĂŒft.

Sein Urteil ist eindeutig. Sie basiert auf zwei SĂ€ulen: der VergĂŒtung des Unternehmens und dem VerhĂ€ltnis zu anderen Telekommunikationsanbietern. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass ein Unternehmen, das "vergĂŒtet" wird und Vereinbarungen mit Telekommunikationsdiensteanbietern trifft, die ordnungsgemĂ€ĂŸ zur Weiterleitung und Beendigung von Anrufen berechtigt sind, auch als Telekommunikationsbetreiber im Sinne der EuropĂ€ischen Richtlinie anzusehen ist.


Die Folgen dieses Urteils sind erheblich. SKYPE OUT unterliegt nun den Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG. Zu den neuen Verpflichtungen gehören:

- die GewĂ€hrleistung eines hohen Schutzniveaus fĂŒr personenbezogene Daten und PrivatsphĂ€re, das manchmal ĂŒber das DSGVO hinausgeht. Somit ist die Speicherung von Daten, insbesondere von Verkehrs- und Standortdaten, fĂŒr die Telekommunikationsunternehmen zeitlich stark begrenzt, auch wenn ihre Speicherung fĂŒr Zwecke der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

- die Erbringung eines Universaldienstes,

- GewÀhrleistung der Sicherheit ihrer Netze,


Die FlexibilitÀt der Auslegung des Gerichtshofs hat daher die eigentliche Bedeutung der Richtlinie erhalten.


Die Entscheidung greift auch dem Inkrafttreten der neuen Fassung des 2018 angenommenen EuropĂ€ischen Telekommunikationskodex vor, der vorsieht, dass Betreiber, die „Voice over IP“ (wie SKYPE) anbieten, bis Ende 2020 als elektronische Kommunikationsdienste betrachtet und behandelt werden.


Rechtlich gesehen könnte man von einer sprechen. Dank der Definition von Diensten auf der Grundlage technischer Parameter, wie z.B. dem Signalrouting, gehen wir zu einem funktionalen Ansatz ĂŒber, der auf der Identifizierung von Diensten basiert, die die Kommunikation ermöglichen. Es handelt sich also um eine Entscheidung, die die LĂŒcke zwischen Regulierung und technologischem Fortschritt schließt, wobei erstere oft hinter den letzteren zurĂŒckbleibt.

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