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  • AutorenbildMarie-Avril Roux Steinkühler

🇩🇪 - # 5 Das Widerspruchsverfahren - die großen Veränderungen




Die Umsetzung der Markenrichtlinie hat zu wichtigen Änderungen im Widerspruchsverfahren in Frankreich und Deutschland geführt.


Gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten ein schnelles und effizientes Verwaltungsverfahren für den Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke vor ihren Ämtern vor. Ziel ist es daher, das Widerspruchsverfahren einfacher und effizienter zu gestalten und die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen.


Die neue Liste von älteren Rechten sind im selben Widerspruchsverfahren durchsetzbar

Eine der wichtigsten Neuerungen im deutschen und französischen Markenrecht besteht darin, dass nun - wie in Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehen - mehrere ältere Rechte in einem einzigen Widerspruch geltend gemacht werden können, sofern sie denselben Inhaber haben.


In Frankreich sieht Artikel L. 712-4 des Gesetzes über geistiges Eigentum eine vollständige Liste älterer Rechte vor, die auf der Grundlage des Widerspruchverfahrens geltend gemacht werden können. Die Neuheit liegt in der Einführung der bekannten Marke, des Namens oder Firmennamens, des Handelsnamens, des Schildes, des Domänenamens, der geographischen Angaben, des Namens einer öffentlichen Einrichtung und des Namens, des Bildes oder des Rufs einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Einrichtung für interkommunale Zusammenarbeit.


Im französischen Recht wird eine zusätzliche Bedingung hinzugefügt, die logischerweise verlangt, dass das geltend gemachte ältere Recht in Frankreich wirksam ist (was im deutschen Recht bereits in § 13 (1) MarkenG vorgesehen ist). Auch in Deutschland wurde die in § 42 des deutschen Markengesetzes vorgesehene Liste der älteren Rechte im Widerspruchsverfahren auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben erweitert. Das deutsche Recht sah bereits vor der Reform bestimmte Grundlagen wie Handelsnamen vor, doch im Gegensatz zu Frankreich hat sich Deutschland im Widerspruchsverfahren mit einer Mindestumsetzung der Bestimmungen der Richtlinie begnügt.


Erweiterung der Liste der Personen, die voraussichtlich Widerspruch einlegen werden

Klassischerweise wird der Widerspruch vom Inhaber des älteren Rechts eingelegt, der sich durch einen Bevollmächtigten oder einen Anwalt vertreten lassen kann, aber die Reform des Markenrechts in Frankreich und Deutschland hat die Handlungsmöglichkeiten erweitert. In Deutschland sieht nun Artikel 42 des deutschen Markengesetzes (MarkenG) vor, dass Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geographischen Angabe mit einem älteren Zeitrang (ancienneté antérieure) geltend zu machen, Widerspruch einlegen können.


In Frankreich wird mit dem Markenpaket ein neuer Artikel L. 712-4-1 des Gesetzes über geistiges Eigentum eingeführt, der die Liste der zur Einlegung eines Widerspruchs berechtigten Personen festlegt. Diese Liste umfasst somit die Inhaber oder Bevollmächtigten der erwähnten älteren Rechte einschließlich der geographischen Herkunftsangaben, wie in Deutschland, jedoch unter Hinzufügung des Inhabers der Marke ohne der Zustimmung im Namen seines Agenten oder Vertreters. Obwohl die beiden französischen und deutschen Regime sehr vergleichbar sind, ist es bemerkenswert, dass das deutsche Recht zu diesem Thema viel weniger detailliert ist als das französische Gesetzbuch.


Ein billigeres Verfahren in Deutschland als in Frankreich

In Frankreich beträgt die Gebühr für ein Widerspruchsverfahren zwar nach wie vor 400,00 €, aber die neue Möglichkeit, zusätzliche ältere Rechte gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr von 150,00 € pro zusätzlich geltend gemachtem Recht zu nutzen, vereinfacht das Verfahren und reduziert die Kosten, wo bisher mehrere Verfahren erforderlich waren. Ein einziges Verfahren ist jetzt ausreichend. In Deutschland wurden die Kosten für die Anmeldung erhöht, um der gestiegenen Nachfrage nach diesem Verfahren gerecht zu werden, aber mit einer Grundgebühr von 250,00 € und einer Zusatzgebühr von 50,00 € pro zusätzlich geltend gemachtem älteren Recht ist sie immer noch weit niedriger als in Frankreich oder für eine europäische Marke. Die Widerspruchsgebühren sind daher in Deutschland im Gegensatz zu den Eintragungsgebühren niedriger als in Frankreich (siehe unseren Artikel Nr. 3 zur Markenregistrierung).


Vereinfachung des Entscheidungsprozesses in Frankreich

In Frankreich ist das Widerspruchsverfahren nicht mehr auf einen festen Zeitraum von 6 Monaten beschränkt, und die Beschlussentwürfe wurden aufgegeben (das INPI schlug den Parteien früher einen Beschlussentwurf vor, der, wenn keine Anfechtung erfolgte, endgültig wurde). Von nun an beginnt das Einspruchsverfahren in Frankreich mit einer kontradiktorischen Untersuchungsphase, an deren Ende das INPI innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Einspruchsantrag und die Anmeldung zur Eintragung entscheidet. Wenn das INPI innerhalb dieser Frist keine Entscheidung trifft, wird der Einspruchsantrag zurückgewiesen.


Verfahrensfristen und die Einführung der europarechtlichen cooling-off Periode

In Frankreich beträgt die Widerspruchsfrist immer zwei Monate nach der Veröffentlichung der Markenanmeldung, jedoch sieht Artikel R. 712-14 des Gesetzes über geistiges Eigentum eine zusätzliche Frist von einem Monat nach Ablauf dieser Frist vor, um die Begründung des Widerspruchs einzureichen. Diese Frist wird daher nach dem Vorbild des deutschen und europäischen Systems auf drei Monate verlängert. Die Einführung einer obligatorischen „cooling off“ Periode nach Artikel 43 Absatz 3 der Richtlinie ist in Frankreich nicht neu, wo das Gesetzbuch bereits die Möglichkeit vorsah, dass die Parteien gemeinsam die Aussetzung des Verfahrens für einen Zeitraum von sechs Monaten beantragen können. Die Parteien haben nun die Möglichkeit, das Verfahren auf gemeinsamen Antrag der Parteien für einen Zeitraum von vier Monaten auszusetzen, dieser ist zweimal erneuerbar. (Artikel R. 712-17 CPI). In Deutschland kann das Verfahren für zwei Monate ausgesetzt werden, diese Frist kann durch einen gemeinsamen Antrag der Parteien erneut verlängert werden (§42 (4) MarkenG). Im europäischen Markenrecht hat sich die „Cooling-off-Periode“ bereits bewährt, indem die Parteien häufig durch eine Vereinbarung zur Koexistenz zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen.

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