Die Umsetzung der Markenrichtlinie hat zu wichtigen Ănderungen im Widerspruchsverfahren in Frankreich und Deutschland gefĂŒhrt.
GemÀà Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten ein schnelles und effizientes Verwaltungsverfahren fĂŒr den Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke vor ihren Ămtern vor. Ziel ist es daher, das Widerspruchsverfahren einfacher und effizienter zu gestalten und die Parteien zu einer gĂŒtlichen Einigung zu bewegen.
Die neue Liste von Àlteren Rechten sind im selben Widerspruchsverfahren durchsetzbar
Eine der wichtigsten Neuerungen im deutschen und französischen Markenrecht besteht darin, dass nun - wie in Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehen - mehrere Àltere Rechte in einem einzigen Widerspruch geltend gemacht werden können, sofern sie denselben Inhaber haben.
In Frankreich sieht Artikel L. 712-4 des Gesetzes ĂŒber geistiges Eigentum eine vollstĂ€ndige Liste Ă€lterer Rechte vor, die auf der Grundlage des Widerspruchverfahrens geltend gemacht werden können. Die Neuheit liegt in der EinfĂŒhrung der bekannten Marke, des Namens oder Firmennamens, des Handelsnamens, des Schildes, des DomĂ€nenamens, der geographischen Angaben, des Namens einer öffentlichen Einrichtung und des Namens, des Bildes oder des Rufs einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Einrichtung fĂŒr interkommunale Zusammenarbeit.
Im französischen Recht wird eine zusĂ€tzliche Bedingung hinzugefĂŒgt, die logischerweise verlangt, dass das geltend gemachte Ă€ltere Recht in Frankreich wirksam ist (was im deutschen Recht bereits in § 13 (1) MarkenG vorgesehen ist). Auch in Deutschland wurde die in § 42 des deutschen Markengesetzes vorgesehene Liste der Ă€lteren Rechte im Widerspruchsverfahren auf geschĂŒtzte Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben erweitert. Das deutsche Recht sah bereits vor der Reform bestimmte Grundlagen wie Handelsnamen vor, doch im Gegensatz zu Frankreich hat sich Deutschland im Widerspruchsverfahren mit einer Mindestumsetzung der Bestimmungen der Richtlinie begnĂŒgt.
Erweiterung der Liste der Personen, die voraussichtlich Widerspruch einlegen werden
Klassischerweise wird der Widerspruch vom Inhaber des Ă€lteren Rechts eingelegt, der sich durch einen BevollmĂ€chtigten oder einen Anwalt vertreten lassen kann, aber die Reform des Markenrechts in Frankreich und Deutschland hat die Handlungsmöglichkeiten erweitert. In Deutschland sieht nun Artikel 42 des deutschen Markengesetzes (MarkenG) vor, dass Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschĂŒtzten Ursprungsbezeichnung oder einer geschĂŒtzten geographischen Angabe mit einem Ă€lteren Zeitrang (anciennetĂ© antĂ©rieure) geltend zu machen, Widerspruch einlegen können.
In Frankreich wird mit dem Markenpaket ein neuer Artikel L. 712-4-1 des Gesetzes ĂŒber geistiges Eigentum eingefĂŒhrt, der die Liste der zur Einlegung eines Widerspruchs berechtigten Personen festlegt. Diese Liste umfasst somit die Inhaber oder BevollmĂ€chtigten der erwĂ€hnten Ă€lteren Rechte einschlieĂlich der geographischen Herkunftsangaben, wie in Deutschland, jedoch unter HinzufĂŒgung des Inhabers der Marke ohne der Zustimmung im Namen seines Agenten oder Vertreters. Obwohl die beiden französischen und deutschen Regime sehr vergleichbar sind, ist es bemerkenswert, dass das deutsche Recht zu diesem Thema viel weniger detailliert ist als das französische Gesetzbuch.
Ein billigeres Verfahren in Deutschland als in Frankreich
In Frankreich betrĂ€gt die GebĂŒhr fĂŒr ein Widerspruchsverfahren zwar nach wie vor 400,00 âŹ, aber die neue Möglichkeit, zusĂ€tzliche Ă€ltere Rechte gegen Zahlung einer zusĂ€tzlichen GebĂŒhr von 150,00 ⏠pro zusĂ€tzlich geltend gemachtem Recht zu nutzen, vereinfacht das Verfahren und reduziert die Kosten, wo bisher mehrere Verfahren erforderlich waren. Ein einziges Verfahren ist jetzt ausreichend. In Deutschland wurden die Kosten fĂŒr die Anmeldung erhöht, um der gestiegenen Nachfrage nach diesem Verfahren gerecht zu werden, aber mit einer GrundgebĂŒhr von 250,00 ⏠und einer ZusatzgebĂŒhr von 50,00 ⏠pro zusĂ€tzlich geltend gemachtem Ă€lteren Recht ist sie immer noch weit niedriger als in Frankreich oder fĂŒr eine europĂ€ische Marke. Die WiderspruchsgebĂŒhren sind daher in Deutschland im Gegensatz zu den EintragungsgebĂŒhren niedriger als in Frankreich (siehe unseren Artikel Nr. 3 zur Markenregistrierung).
Vereinfachung des Entscheidungsprozesses in Frankreich
In Frankreich ist das Widerspruchsverfahren nicht mehr auf einen festen Zeitraum von 6 Monaten beschrĂ€nkt, und die BeschlussentwĂŒrfe wurden aufgegeben (das INPI schlug den Parteien frĂŒher einen Beschlussentwurf vor, der, wenn keine Anfechtung erfolgte, endgĂŒltig wurde). Von nun an beginnt das Einspruchsverfahren in Frankreich mit einer kontradiktorischen Untersuchungsphase, an deren Ende das INPI innerhalb einer Frist von drei Monaten ĂŒber den Einspruchsantrag und die Anmeldung zur Eintragung entscheidet. Wenn das INPI innerhalb dieser Frist keine Entscheidung trifft, wird der Einspruchsantrag zurĂŒckgewiesen.
Verfahrensfristen und die EinfĂŒhrung der europarechtlichen cooling-off Periode
In Frankreich betrĂ€gt die Widerspruchsfrist immer zwei Monate nach der Veröffentlichung der Markenanmeldung, jedoch sieht Artikel R. 712-14 des Gesetzes ĂŒber geistiges Eigentum eine zusĂ€tzliche Frist von einem Monat nach Ablauf dieser Frist vor, um die BegrĂŒndung des Widerspruchs einzureichen. Diese Frist wird daher nach dem Vorbild des deutschen und europĂ€ischen Systems auf drei Monate verlĂ€ngert. Die EinfĂŒhrung einer obligatorischen âcooling offâ Periode nach Artikel 43 Absatz 3 der Richtlinie ist in Frankreich nicht neu, wo das Gesetzbuch bereits die Möglichkeit vorsah, dass die Parteien gemeinsam die Aussetzung des Verfahrens fĂŒr einen Zeitraum von sechs Monaten beantragen können. Die Parteien haben nun die Möglichkeit, das Verfahren auf gemeinsamen Antrag der Parteien fĂŒr einen Zeitraum von vier Monaten auszusetzen, dieser ist zweimal erneuerbar. (Artikel R. 712-17 CPI). In Deutschland kann das Verfahren fĂŒr zwei Monate ausgesetzt werden, diese Frist kann durch einen gemeinsamen Antrag der Parteien erneut verlĂ€ngert werden (§42 (4) MarkenG). Im europĂ€ischen Markenrecht hat sich die âCooling-off-Periodeâ bereits bewĂ€hrt, indem die Parteien hĂ€ufig durch eine Vereinbarung zur Koexistenz zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen.
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