Die Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie hat in Deutschland und in Frankreich neue Markenformen hervorgebracht und die Modalitäten ihrer Darstellung vereinfacht.
Seit der Markenrechtsreform muss eine graphische Darstellung der Marken, wie sie noch vor der Reform nötig war, nicht mehr gewährleistet sein. Es genügt nun, dass Marken so klar und eindeutig bestimmbar sind, dass Dritte ihren Schutzbereich erkennen können.
Artikel 3 der Markenrechtsrichtlinie definiert, welche Zeichen als Marken schutzfähig sind und sieht folgende Aufzählung vor:
„Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und b) in dem Register in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.“
In Deutschland ist die Definition von Marken in § 3 MarkenG fast wortgleich mit dieser Vorschrift, mit dem Unterschied, dass zusätzlich dreidimensionale Gestaltungen und Farbzusammenstellungen aufgezählt werden. Insbesondere die dreidimensionale Marke sorgt seit dem mit Spannung erwarteten Urteil des BGH zu Rittersport vom 23. Juli 2020 (I ZB 42/19, I ZB 43/19) wieder für viel Gesprächsstoff. (Siehe diesbezüglich den Artikel auf unserer Website.)
Frankreich wiederum hat diese „Aufzählung à la Prévert“ in Bezug auf die Markendefinition mit der Reform abgeschafft: Artikel L. 711-1 des Gesetzbuches über das geistige Eigentum reduziert sich in seiner neuen Fassung auf das Wesentliche und sieht schlichtweg vor: Dieses Zeichen muss im nationalen Markenregister so dargestellt werden können, dass jede Person den Gegenstand des seinem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen kann - Punkt. Diese Definition markiert den Wunsch nach Modernisierung und Vereinfachung.
Es ist nun also möglich, beim DPMA und INPI Marken anzumelden, die sich nicht grafisch darstellen lassen. Die Marken müssen allerdings so klar und eindeutig bestimmbar sein, dass Dritte ihren Schutzumfang erkennen können. Moderne Markenformen wie Klangmarken, Multimediamarken und Hologramme können somit in geeigneten elektronischen Formaten (MP 3 oder MP4) als Marke eingetragen werden.
Da das offizielle Markenblatt in Frankreich aber immer noch in Papier-Form und daher mit bestimmten Formaten nicht kompatibel ist, erfolgt die Darstellung der Marke durch die Reproduktion des kryptographischen Codes des beim INPI registrierten Dokuments. Zum Beispiel ist die Marke “I AM AN EQUESTRIAN le podcast”, Nr. 4637748 eine Multimedia-Marke, die im MP4-Format verfügbar ist, deren kryptografische Code be4067f3789b37324af8639fec28bf37ce47d8677ea72b42ed63ac373fd90a3b lautet.
In Deutschland erscheint das vom DPMA herausgegebene Markenblatt wöchentlich als elektronische PDF-Datei. Die Darstellung einer grafisch nicht darstellbaren Marke erfolgt dort durch die Angabe eines QR-Codes, wie beispielsweise:
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