Von einem 2-Sekunden-Sample … zu einem 30-jährigen Rechtsstreit um die Einstufung des Samplings
- Marie-Avril Roux Steinkühler

- 21. Juli
- 4 Min. Lesezeit

Rückblick: Ein unerbittlicher Kampf
Ausgangspunkt war ein deutscher Rechtsstreit zwischen den Mitgliedern der Band Kraftwerk in ihrer Eigenschaft als Tonträgerhersteller und den Komponisten des Titels „Nur mir“ sowie dessen Produzenten Moses Pelham, denen vorgeworfen wurde, ohne Genehmigung ein zwei Sekunden langes Sound-Sample aus dem Titel „Metall auf Metall“ verwendet zu haben.
Nach mehr als 20 Jahren erbitterter Verfahren vor deutschen Gerichten, die insgesamt zu Ungunsten des Produzenten Pelham ausfielen, führte der Fall 2019 zu einem ersten wegweisenden Urteil (Rechtssache C‑476/17, bekannt als Pelham), in dem der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hatte, dass:
die wiedererkennbare, wenn auch sehr kurze Wiedergabe eines Tonschnitts grundsätzlich unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt;
eine solche Nutzung diesem ausschließlichen Recht nur dann entgeht, wenn der Ausschnitt für das Ohr nicht mehr erkennbar ist oder wenn er unter eine im Unionsrecht vorgesehene Ausnahme fällt.
Nach der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung an das Landgericht Hamburg durch den Bundesgerichtshof wurde von den Beklagten ein neues Argument vorgebracht, um die fehlende Genehmigung zu umgehen: die Pastiche-Ausnahme.
Die deutschen Gerichte mussten den Fall im Lichte des harmonisierten europäischen Rechts erneut prüfen. Denn die Einführung der Pastiche-Ausnahme durch die europäische DSM-Richtlinie (2019/790), in § 51a des deutschen Urheberrechtsgesetzes zu einer Neugestaltung des nationalen Rechts geführt, indem der zentrale Mechanismus der „freien Verwendung“ des ehemaligen § 24 abgeschafft wurde, der es einem Künstler ermöglichte, ohne Zustimmung des Urhebers ein zweites Werk auf der Grundlage eines ersten zu schaffen.
So hat das Landgericht Hamburg zunächst das Pastiche anerkannt, indem es bei der Analyse des Rechtsstreits eine zeitliche Unterscheidung traf und dabei feststellte, dass:
für den Zeitraum vor der europäischen Harmonisierung stellte die Übernahme des Tonausschnitts eine Verletzung ihres Vervielfältigungsrechts dar, da die aus dem Titel übernommene Sequenz für einen mit dem bereits bestehenden Titel vertrauten Hörer deutlich wahrnehmbar und erkennbar war;
für den Zeitraum ab Inkrafttreten von § 51a hingegen jede Verletzung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte auszuschließen sei, da die streitige Übernahme eine nach dieser Bestimmung zulässige Nutzung zum Zwecke des „Pastiche“ darstelle.
Nach einem Hin- und Her zwischen dem Landgericht Hamburg und dem Bundesgerichtshof bestätigte dieser den ersten Teil der Analyse, legte den zweiten Teil jedoch zur Vorabentscheidung vor, was zum Urteil Pelham II führte.
14. April 2026 – Rechtssache C-590/23, Pelham II
Der EuGH präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung bereits bestehender Werke, insbesondere durch Sampling, stilistische Übernahme oder kreative Umgestaltung, unter die Ausnahme des „Pastiche“ fallen kann, die es ermöglicht, auf die Einwilligung der Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten an dem bereits bestehenden Werk zu verzichten.
🎵 Ein Pastiche, ja … aber nicht unter beliebigen Bedingungen
Der EuGH bestätigt ausdrücklich, dass Sampling grundsätzlich unter die Ausnahme des Pastiche fallen kann.
Er stellt in diesem Zusammenhang klar, dass ein Pastiche vier wesentliche Voraussetzungen voraussetzt:
eine offene und erkennbare Verwendung des Ausgangswerks;
die Verwendung charakteristischer und geschützter Elemente dieses Werks;
die Schaffung eines neuen Werks, das sich deutlich vom Original unterscheidet;
das Vorliegen eines erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialogs mit dem früheren Werk.
⚖️ Ein objektiver Test
Einer der wichtigsten Beiträge des Urteils liegt in der Wahl des Beurteilungskriteriums: Der EuGH wendet einen objektiven Test an. Mit anderen Worten: Es kommt nicht auf die subjektive Absicht des Urhebers oder Nutzers an, sondern darauf, dass ein mit dem Originalwerk vertrauter Betrachter den kreativen Dialog zwischen den beiden Werken objektiv wahrnehmen kann.
⚠️ Letzte Prüfungsstufe: der Drei-Stufen-Test
Obwohl sich der Gerichtshof zu dieser Frage nicht geäußert hat: Selbst wenn ein Inhalt als Pastiche eingestuft werden kann, muss er dennoch den berühmten „Drei-Stufen-Test“ bestehen, damit die Ausnahme des Pastiche nicht zu einer „Sammelkategorie“ wird.
Mit anderen Worten: Die Nutzung:
muss durch eine Ausnahme im Recht des jeweiligen Landes erlaubt sein;
darf die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen;
und darf den berechtigten Interessen des Rechteinhabers keinen ungerechtfertigten Schaden zufügen.
Wir werden sehen, welche Überraschung uns das nächste deutsche Gericht bereithält, das zu diesem Thema entscheiden wird.
🤖 Und wie sieht es mit KI in diesem Zusammenhang aus?
Die vom EuGH gewählte Definition des Pastiches ist weit genug gefasst, um potenziell bestimmte KI-generierte Inhalte abzudecken, insbesondere wenn die Systeme Folgendes wiederverwenden:
stilistische Merkmale;
identifizierbare kulturelle Bezüge;
erkennbare Fragmente;
oder Logiken der kreativen Transformation.
Vorausgesetzt, dass weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechteinhabers ungerechtfertigt beeinträchtigt werden.
Die Wahl des objektiven Kriteriums ist hier entscheidend.
Eine KI besitzt natürlich keine eigene Absicht. Nach dem vom EuGH gewählten Ansatz obliegt es jedoch der Person, die sich auf das Pastiche beruft, nachzuweisen, dass ihr Eingriff ausschlaggebend war.
🔍 Offene Fragen
Für generative KI werden die Herausforderungen damit besonders komplex:
Ab wann wird eine stilistische Anlehnung zu einem Ersatz?
Wie lässt sich kreative Umgestaltung von einer verschleierten Vervielfältigung unterscheiden?
Wie sind Modelle zu bewerten, die auf der Grundlage großer Mengen geschützter Werke trainiert wurden?
Welche Rolle spielt der menschliche Eingriff über die Prompts tatsächlich?
So fällt es schwer, darin nicht ein Echo der Worte des Songs selbst zu sehen:
„Du verstehst nichts von meiner Welt und versuchst trotzdem, dich einzumischen
du bringst mir nichts als Probleme und willst ein Teil von mir sein?“
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Wenn Sie digitale Inhalte, KI-Tools oder Plattformen in Frankreich oder Deutschland anbieten, unterstützt MARS-IP Sie bei der rechtlichen Absicherung Ihrer Aktivitäten und beim Risikomanagement im Zusammenhang mit dem Urheberrecht und kreativen Inhalten.
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