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  • Photo du rédacteurMarie-Avril Roux Steinkühler

🇩🇪 - #3 Die neue Gewährleistungsmarke




Mit der Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie wurde in Deutschland eine neue Markenart eingeführt: die sogenannte Gewährleistungsmarke.


Artikel 28 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die Eintragung von Garantie- oder Gewährleistungsmarken vorsehen können - die Bezeichnung kann frei gewählt werden. Definiert werden die Garantie- und Gewährleistungsmarken in Artikel 27 a) der Richtlinie. Demnach bezeichnet „Garantie- oder Gewährleistungsmarke“ eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.


Die von der Gewährleistungsmarke garantierten Eigenschaften sind in einer Markensatzung festzuhalten. Im Gegensatz zur Kollektivmarke, deren Nutzungsberechtigte genau bestimmt sind, steht die Nutzung der Gewährleistungsmarke jeder Person bzw. jedem Unternehmen offen, die diesen Eigenschaften entspricht.


Bisher gab es im deutschen Markenrecht anders als in Frankreich nur die Individual- und die Kollektivmarke. Die Gewährleistungsmarke wird nun mit der Umsetzung der Richtlinie in § 106a MarkenG geregelt und dient dazu, dass auch Gütesiegel und Prüfzeichen markenrechtlichen Schutz erlangen können. Die Marke kann von jeder natürlichen oder juristischen Person eingetragen werden, vorausgesetzt, dass ihre Tätigkeit nicht die Lieferung der zertifizierten Waren oder Dienstleistungen umfasst (Pflicht zur Neutralität im Sinne von Art. 28 Nr. 2 der Richtlinie).


Das französische Markenrecht kannte bereits vor der Umsetzung der Richtlinie die Markenart der Gewährleistungsmarke. Diese nannte sich bis zur Markenrechtsreform “marque collective de certification”. Die Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie hat in Frankreich damit insbesondere dazu geführt, dass eine bis dahin möglicherweise bestehende Verwirrung beseitigt wurde: Die sog. „marque collective de certification“ (kollektive Gewährleistungsmarke) wurde in „Garantiemarke“ (marque de garantie) umbenannt, um eine Verwechslung mit der Kollektivmarke (marque collective) zu vermeiden. Auf europäischer Ebene heißt die entsprechende Unionsmarke übrigens “Gewährleistungsmarke” - warum einfach, wenn es doch auch kompliziert geht…


Artikel L. 715-1 bis L. 715-5 des Gesetzbuches über das geistige Eigentum regeln nunmehr im französischen Markenrecht die Garantiemarke (in Deutschland Gewährleistungsmarke), während Artikel L. 715-6 bis L.715-10 die Regelungen über die Kollektivmarke enthalten. Bisher konnten in Frankreich nur juristische Personen eine Garantiemarke eintragen lassen. Von nun an steht die Eintragung natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts offen, sofern sie der Neutralitätsverpflichtung, wie sie in Art. 28 Nr. 2 der Richtlinie vorgesehen ist, genügen.


Die erste in Deutschland eingetragene Gewährleistungsmarke ist der “Grüne Knopf”. Sie wurde unter der Nummer 30 2019 108 870 im Juli 2019 beim DPMA eingetragen und steht als Siegel für die Gewährleitung bestimmter Sozial- und Umweltkriterien für Textilprodukte. Textilien mit einem derartigen Siegel müssen 46 Kriterien erfüllen, die sowohl hinsichtlich der menschenrechtlichen Standards als auch der Nachhaltigkeit von unabhängigen Prüfern kontrolliert werden. Inhaber der Marke ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.



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